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Rechtsprechung
   RG, 08.03.1939 - VI 239/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,654
RG, 08.03.1939 - VI 239/38 (https://dejure.org/1939,654)
RG, Entscheidung vom 08.03.1939 - VI 239/38 (https://dejure.org/1939,654)
RG, Entscheidung vom 08. März 1939 - VI 239/38 (https://dejure.org/1939,654)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 129
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

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  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines …

    Sobald ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Verkehr nicht mehr besteht und es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, verwirklicht sich nicht mehr die gerade von einem Kraftfahrzeug bei seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch ausgehende Gefahr (ähnlich auf das Wesen des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel abstellend schon RGZ 160, 129, 132 f).
  • OLG Köln, 20.06.1991 - 7 U 31/91

    Traktor; Strohballen; Anhänger; Brand; Betriebsgefahr; Beweislast

    Nicht erforderlich ist, daß sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht hat (so schon RGZ 126, 333, 336 f.; 132, 262, 265; 160, 129, 130; BGH VRS 11, 27, 30;… Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1.11.2.4 Rn. 32;… Krumme/Steffen, Straßenverkehrsgesetz, § 7 Rn. 11).

    Auf diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, daß Schäden, die während der Fahrt durch die Ladung des Kraftfahrzeugs verursacht werden, beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sind (vgl. RGZ 160, 129, 131; BGH VRS 11, 27, 30; VersR 1964, 411, 412; auch RG DR 1940, 163).

    Rn. 7 Der Senat vermag dem Landgericht nicht dahin zu folgen, daß die Ersatzpflicht des Klägers im Streitfall mit den Erwägungen verneint werden kann, die das Reichsgericht in seinem Urteil vom 8. März 1939 (RGZ 160, 129 ff.) angestellt hat.

    Schäden, die durch die unmittelbare körperliche Einwirkung eines Kraftfahrzeugs, seiner Aufbauten, seiner Ladung oder von Teilen davon entstanden sind, hat das Reichsgericht indes in der genannten Entscheidung ausdrücklich dem Kraftfahrzeugbetrieb zugerechnet (RGZ 160, 129, 131).

  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Richtig ist zwar, daß zum "Betrieb" eines Kraftfahrzeuges nicht nur seine Fortbewegung, sondern auch das Be- und Entladen gehört, und dies auch dann, wenn letzteres mit den Einrichtungen erfolgt, mit denen Sonderfahrzeuge (hier: Kesselwagen) ausgerüstet sind (vgl. RGZ 132, 262, 265; 160, 129, 132).
  • OLG München, 31.01.2024 - 10 U 683/23

    Haftung aus Betrieb eines Traktors für beim Mähen hochgeschleuderte Steine

    Rn. 12 Schäden, die durch die unmittelbare körperliche Einwirkung eines Kraftfahrzeugs, seiner Aufbauten, seiner Ladung oder von Teilen davon entstanden sind, hat schon das Reichsgericht ausdrücklich dem Kraftfahrzeugbetrieb zugerechnet (RGZ 160, 129 [131]).

    Der BGH führte in der in VersR 1978, 827 veröffentlichten Entscheidung u.a. aus: "Richtig ist zwar, daß zum 'Betrieb' eines Kraftfahrzeuges nicht nur seine Fortbewegung, sondern auch das Beladen und Entladen gehört, und dies auch dann, wenn letzteres mit den Einrichtungen erfolgt, mit denen Sonderfahrzeuge (hier: Kesselwagen) ausgerüstet sind (vgl. RGZ 132, 262, 265; 160, 129, 132).

  • BGH, 27.04.1956 - VI ZR 23/55

    Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund

    Daß der Unfall sich auch beim Entladen eines Pferdefuhrwerks hätte ereignen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn für die Anwendung des § 7 KrfzG ist nicht allgemein zu fordern, daß der Unfall durch Gefahren verursacht sein müsse, die dem Betrieb gerade eines Kraftfahrzeugs eigentümlich und mit anderen Betrieben nicht verbunden sind (RGZ 132, 262 [265] und 160, 129 [130]).
  • LG Bonn, 01.08.2019 - 7 O 165/18

    Betrieb Tanklastzug beim Befüllen eines Heizöltanks - Sorgfaltsanforderungen an …

    Sobald ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Verkehr nicht mehr besteht und es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, verwirklicht sich nicht mehr die gerade von einem Kraftfahrzeug bei seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch ausgehende Gefahr (ähnlich auf das Wesen des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel abstellend schon RGZ 160, 129, 132 f.).
  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge …

    Der infolge der nicht ausreichenden Gebläseleistung im Silo verbliebene Branntkalkrückstand und seine Vermischung mit dem Kalksteinmehl sind daher auf die Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges zurückzuführen und sonach beim Betriebe des Kraftfahrzeugs eingetreten (RGZ 160, 129, 132).
  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 128/54

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen zum Zwecke des Umladens abgestellten …

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat stets einen Unfall auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht, ohne daß es nach seiner Auffassung darauf ankommt, ob sich gerade die maschinelle Arbeitsweise des Motors ursächlich ausgewirkt hat (RGZ 122/270; 126, 333; 132, 262; 160, 129).
  • OLG Köln, 25.02.1987 - 2 U 95/86

    Haftungsverteilung bei einem Unfall bei Bergung eines Haltepfostens der Autobahn …

    So werden Schäden durch Herabfallen von Teilen des Kraftfahrzeugs oder seiner Ladung dann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet, wenn sie in Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. z. B. RGZ 160, 129; OLG Oldenburg DAR 1954, 206; OLG Nürnberg OLGZ 1966, 408).
  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 77/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 176/54

    Rechtsmittel

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