Rechtsprechung
| RG, 04.05.1939 - IV B 17/39 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 160, 191
Wird zitiert von ...
- BGH, 05.01.1955 - IV ZR 238/54
Rechtsmittel
Obwohl die Zivilprozessordnung keine Bestimmung darüber enthält, dass im Zivilprozess nur die unterlegene Partei ein Rechtsmittel einlegen kann, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung trotz der abweichenden Meinung angesehener Rechtslehrer (Planck, Lehrb d DCPR Bd. II Seite 443 und 458; Weismann, Lehrb d ZPR I Seite 435 bei Note 14; Hellwig, System d ZPR I S. 836) daran festgehalten, dass ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsmittelkläger durch die Entscheidung (Urteil, Beschluss) "beschwert" ist (RGZ 160, 191 [192]; 170, 346 [348]).
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