Rechtsprechung
| RG, 19.06.1939 - IV 59/39 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 160, 300
Wird zitiert von ...
- BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].Im Rahmen des § 44 EheG darf dagegen das ehewidrige Verhalten nicht wegen der geistigen Störung milder beurteilt werden, denn das würde eine Beurteilung der Vorgänge nicht nach ihrer rein sachlichen Bedeutung für die Ehe, sondern nach der Verantwortlichkeit des Handelnden enthalten, die aber gerade durch § 44 EheG ausgeschlossen wird (RGZ 160, 300, 305).
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