Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   RG, 03.03.1939 - VII 132/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,657
RG, 03.03.1939 - VII 132/38 (https://dejure.org/1939,657)
RG, Entscheidung vom 03.03.1939 - VII 132/38 (https://dejure.org/1939,657)
RG, Entscheidung vom 03. März 1939 - VII 132/38 (https://dejure.org/1939,657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1939,657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Bei der Auslegung des Begriffs "Vermögen im ganzen" kann unbedenklich von den Grundsätzen ausgegangen werden, die in der Rechtsprechung zum Begriff der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB entwickelt worden sind (vgl. RGZ 134, 121, 125; 139, 199, 203, 204; 160, 7, 14; BGHZ 27, 257, 260 [BGH 10.04.1958 - VII ZR 94/57] ; 33, 123 [BGH 12.06.1960 - III ZR 168/58] ; vgl. auch zu § 1444 BGB a.F.: RGZ 94, 314).
  • BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00

    Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks

    Erschöpfte sich das Vermögen des Übertragenden in einzelnen Gegenständen, haftete deren Erwerber Sachen nur dann nach § 419 BGB, wenn er wußte, daß die übertragenen Gegenstände das Vermögen des Veräußerers im wesentlichen ausmachten (st. Rspr., vgl. RGZ 76, 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 14; BGHZ 55, 105, 107; BGHZ 77, 293, 295).
  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63

    Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern - …

    Diese weitgehenden rollen höben die Rechtsprechung dazu geführt, für den Erbschaftskauf den bei der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB ausgebildeten Grundsatz (RGZ 160, 7, 14) entsprechend anzuwenden, nämlich daß der Erwerber eines einzelnen Gegenstandes nur dann als Vermögensübernehmer behandelt werden kann, wenn er wußte, das übertragene stelle das ganze oder nahezu das ganze Vermögen dar, oder zumindest die Verhältnisse des Verkäufers kannte, aus denen sich dies ergab (RGZ 171, 185, 191 f).
  • BGH, 18.12.1970 - IV ZR 1082/68

    Vermögensübernahme

    Daß es auf diese Kenntnis ankommt, entspricht herrschender Rechtsauffassung (RGZ 76, 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 13 f; BGH LM BGB § 419 Nr. 16 und Nr. 18 = NJW 1965, 1174; ebenso der überwiegende Teil des Schrifttums, vgl. insbesondere Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 86 II; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allg.

    Das Reichsgericht ist in einigen Entscheidungen als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sei (so RGZ 134, 121, 126 aE; RGZ 160, 7, 14).

  • BFH, 31.05.1989 - III R 184/86

    Die Bestellung einer Grundschuld erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine …

    Zwar kann an sich auch eine wertvolle Wohnungs- oder Betriebseinrichtung ein Vermögen i.S. des § 419 BGB sein (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 3. März 1939 VII 132/38, RGZ 160, 7).
  • BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 62/63

    Zurechnung der Kenntnis eines Dritten bei der Vermögensübernahme

    Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Haftung gemäß § 419 BGB in den Fällen, in denen nicht das Vermögen als ganzes ausdrücklich den Gegenstand der Übernahme bildet, nur dann eintritt, wenn der Erwerber weiß, daß es sich bei den übernommenen Gegenständen um das ganze oder so gut wie das ganze Vermögen des Veräußerers handelt, oder wenn er mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt (RGZ 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 14).
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Das Berufungsgericht stellt insoweit einleitend fest, daß der am 1. Dezember 1952 von dem Beklagten S. an den Beklagten L. verkaufte Hof im Zeitpunkt des Vertragsschlusses praktisch das gesamte Vermögen des Beklagten S. gebildet habe, und folgert hieraus mit Recht, daß auch in einem solchen Falle, in dem nicht eine Sachgesamtheit, sondern nur ein Einzelgegenstand übertragen worden sei, eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vorliege (RGZ 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 14; BGH VII ZR 89/59 vom 9. November 1959, MDR 1960, 130 = JR 1960, 96;… Palandt, BGB 19. Aufl. § 419 Anm. 1; Erman, BGB 2, Aufl. § 419 Anm. 4;… Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 419 Anm. 5).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 301/56
    Wenn wie hier das Vermögen im Übernahmevertrag nicht als Ganzes bezeichnet ist, sondern nur die einzelnen Gegenstände übernommen worden sind, so ist die Haftung aus § 419 BGB in subjektiver Hinsicht davon abhängig, daß der Beklagte zu 2) die Verhältnisse des Veräußerers kannte, aus denen sich ergibt, daß das ganze oder so gut wie das ganze Vermögen der Beklagten zu 1) auf ihn überging (RGZ 154, 370, 375; 160, 7, 14).
  • BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Zutreffend geht das Berufungsgericht auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 7, 14), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (…BGH Urt. v. 9. November 1959, VII ZR 89/59, LM BGB § 419 Nr. 14), davon aus, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Grundstücks gemäß § 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme noch sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, und der Obernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt.
  • BGH, 21.06.1954 - III ZR 75/53

    Rechtsmittel

    Darunter ist die Klage vor den ordentlichen Zivilgerichten zu verstehen, die deshalb zur Entscheidung berufen sind, weil die Frage, ob und auf Grund welcher Bestimmungen und mit welcher näheren Maßgabe der in Anspruch genommene kraft bürgerlichen Rechtes verpflichtet ist, Schulden eines anderen zu bezahlen, keine steuerrechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Frage ist (…Kühn RAO 3. Aufl 1954, § 330 Anm 3; vgl. RGZ 160, 7 [12]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht RG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht