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| RG, 30.03.1939 - IV 207/38 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 160, 88
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.02.1966 - V ZR 126/64
Siedlungsverfahren. Formnichtigkeit
Auf jeden Fall enthält der § 556 Abs. 2 EGB nachgiebiges Recht (RGZ 139, 17, 19; 160, 88, 91 f; Urteil des Senats vom 26. Februar 1965, V ZR 64/64, S. 23), und der Umstand, daß nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin Hilfsanträge auf Zug um Zug-Leistung gestellt hat, deutet auf eine Bereitwilligkeit beider Parteien hin, die sich aus der zeitweiligen Überlassung des Waldes an die Beklagte ergebenden beiderseitigen Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu bereinigen. - BGH, 05.07.1961 - VIII ZR 155/60 So hat auch das Reichsgericht (RGZ 160, 88, 91) angenommen, daß es eine unzulässige.
- BGH, 26.02.1965 - V ZR 64/64
Nichtigkeit eines Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form - Auswirkungen des …
Aber dieser Grundsatz - der ohnehin nicht ausnahmslos gilt (vgl. RGZ 160, 88, 91 f für den Tatbestand der unzulässigen Rechtsausübung) - kann hier unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht angewandt werden. - BGH, 08.02.1961 - V ZR 41/60
Rechtsmittel
Dies bedeutet, daß die Ausschließung des Zurückbehaltungsrechts, die ganz allgemein für Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter gilt, auch bei einem Pachtverhältnis nicht auf bestimmte Ansprüche des Pächters beschränkt ist (vgl. RGZ 108, 137, 138; 160, 88, 91). - BGH, 29.09.1954 - VI ZR 250/53
Rechtsmittel
Zwar könne es sich, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung RGZ 160, 88 [91] erwogen, als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sich ein Vermieter, der dem Mieter gegenüber durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung schadensersatzpflichtig ist, ihm gegenüber darauf berufe, daß nach § 556 Abs. 2 BGB der Mieter eines Grundstücks wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht habe; doch müsse, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, das Bestehen des Schadensersatzanspruchs in solcher Weise dargelegt werden, daß eine Sicherung des Anspruchs durch Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts als durch den Grundsatz von Treu und Glauben unbedingt geboten erscheine.
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