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   RG, 30.06.1939 - III 185/38   

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https://dejure.org/1939,577
RG, 30.06.1939 - III 185/38 (https://dejure.org/1939,577)
RG, Entscheidung vom 30.06.1939 - III 185/38 (https://dejure.org/1939,577)
RG, Entscheidung vom 30. Juni 1939 - III 185/38 (https://dejure.org/1939,577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein Gerichtsassessor (oder Assessor) vertretungsweise als Vorsitzender einer Zivilkammer tätig sein? 2. Ist eine unter seinem Vorsitz ausgeführte Beweiserhebung verfahrensrechtlich ordnungsmäßig? 3. Nimmt ein Soldat, der das ihm zu einer hoheitsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 161, 145
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Zum Waffengebrauch hat das Reichsgericht im besonderen ausgeführt, das Gebrauchmachen von Dienstwaffen aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zum Dienst - wenn auch bei Gelegenheit und während des Dienstes - stehe in keiner inneren Beziehung zum Dienst und sei daher nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen (RGZ 159, 235 [238]; 161, 145 [151]).
  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 29/60

    Prozeßvergleich vor unvorschriftsmäßig besetztem Gericht

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  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50

    Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei

    Das Reichsgericht hat (RGZ 161, 145 ff) den Anspruch aus Amtshaftung in einem Falle verneint, in dem ein Wehrmachtsgefreiter seinen Kommandeur befehlsgemäss abgesetzt, auf dem Rückweg einen grösseren Umweg gemacht und hierbei einen Unfall verursacht hatte.
  • BGH, 27.04.1955 - IV ZR 286/54

    Rechtsmittel

    Die Beschäftigung der nicht planmäßig angestellten Richter ist daher weder in früherer Zeit (RGSt 18, 307; RGZ 161, 145 [148]) noch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als Eingriff in den Gang der Rechtspflege und stets als gesetzlich zulässig erachtet worden (OGH DRZ 1950, 162; Württ-Bad VGH, Verwaltungsrechtsprechung 2, 473; BGH a.a.O.).
  • BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Beteiligung eines Lastkraftwagens der

    In einem solchen Fall ist deshalb eine andere Beurteilung gebotene Benutzt der Soldat, der lediglich als Fahrer des Kraftfahrzeugs eingesetzt ist, das Fahrzeug zu privaten Zwecken, so handelt er grundsätzlich nicht in amtlicher Stellung, sondern allenfalls bei Gelegenheit der Amtsausübung, gleichgültig, ob ihm die Benutzung des Fahrzeugs durch Dienstvorschriften verboten ist oder nicht (vgl. RGZ 161, 145, 152; 167, 367, 370).
  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 120/58

    Rechtsmittel

    in das Lehrlingsheim, wo G. gegen 18 Uhr zur Beaufsichtigung der Lehrlinge anwesend zu sein hatte, geschah, also auf der Fahrt von einer dienstlichen Verrichtung zur anderen, so kann es sich nur fragen, ob der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit durch einen längeren Umweg (RGZ 161, 145, 151) oder dadurch gelöst wurde, daß G. zunächst zu seiner Wohnung fuhr.
  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54

    Rechtsmittel

    Ausübung öffentlicher Gewalt oder eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Beamten, die sich nicht lediglich als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des Staates darstellt (so u.a. RGZ 126, 28 [32]; 155, 186 [189]; 161, 145 [151]).
  • BGH, 12.04.1951 - III ZB S9/50
    Das Reichsgericht hat (RGZ 161, 145 ff) den Anspruch aus Amtshaftung in einem Falle verneint, in dem ein Wehrmachtsgefreiter seinen Kommandeur befehlsgemäss abgesetzt, auf dem Rückweg einen grösseren Umweg gemacht und hierbei einen Unfall verursacht hatte.
  • BGH, 14.02.1952 - III ZR 84/51

    Rechtsmittel

    Erst wenn die Frage, ob überhaupt eine Dienst- oder Amtshandlung oder ein hiermit in innerem Zusammenhang stehendes Verhalten vorliegt, bejaht werden kann, ist Raum für die weitere Prüfung, ob die Handlung in Wahrung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange des öffentlich rechtlichen Dienstherrn oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt vorgenommen worden ist (vgl. RGZ 161, 145 [151]).
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