Rechtsprechung
| RG, 15.09.1939 - III 6/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 161, 308
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 25.02.1960 - II ZR 125/58
Schwimmdocks - § 988 BGB, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 07.11.1963 - VII ZR 189/61
Kündigung eines Wiederaufbaudarlehens
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 04.06.1962 - IV C 38.62
Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich - Ausführung der …
Ob die Verträge allein schon deshalb, weil sie behördliche Willenserklärungen enthalten, was nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 308 [317]), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 32, 76 [84]), zur Revisionsfähigkeit im bürgerlichen Rechtsstreit genügen soll, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren revisionsfähig sind, mag dahinstehen.
- BGH, 13.07.1971 - KZR 10/70
Anrechnung von Lohnvermahlungen auf die Vermahlungsquote - Preis- und …
Als Rechtsfragen unterliegen die Fragen, ob ein Verwaltungsakt ergangen, welchen Inhalt er hat und welche Tragweite ihm zukommt, der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 161, 308, 317; BGHZ 3, 1, 15 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] ; 21, 294, 295 [BGH 14.07.1956 - III ZR 308/54] ; 28, 34, 39 [BGH 25.06.1958 - V ZR 275/56] ; 32, 76, 84) [BGH 25.02.1960 - II ZR 125/58] . - BGH, 23.06.1965 - IV ZR 192/64
Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferentschädigung - Zulässigkeit der …
Mit diesem Schreiben, das als behördliche Willenskundgebung der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (RGZ 102, 1, 3; 161, 308, 317), hat somit die Entschädigungsbehörde nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nur in Aussicht gestellt, sondern diese bereits ausgesprochen. - BGH, 02.10.1957 - V ZR 173/55
Rechtsmittel
Da es sich bei den Schreiben des Generalvikars an die Provinzialverwaltung und die Kirchengemeinde um Willensäußerungen einer Behörde handelt, steht dem Revisionsgericht eine freie Nachprüfung der Auslegung des Tatrichters zu (RGZ 102, 1, 3 f; 161, 308, 317).
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