Rechtsprechung
| RG, 04.10.1939 - II 50/39 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1939,536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 162, 347
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59
"Almglocke" - "Almquell"
Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war daher verschiedentlich darauf hingewiesen worden, daß bei gleichzeitigem Gebrauch einer Bezeichnung durch verschiedene Firmen die Gefahr einer Verwässerung und schließlich des Erlöschens der Kennzeichnungskraft besteht (vgl. etwa RGZ 162, 347 - Lavendelwasserflasche, ferner RG in GRUR 1939, 627, 630 - Eloxal). - BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60 Zu der sich damit stellenden Frage des sog. Vorbenutzungsrechts gegenüber einem Warenzeichen, zu der der Senat bisher noch nicht endgültig Stellung genommen hat, sei grundsätzlich folgendes bemerkt: Der Senat schließt sich der vom Reichsgericht vertretenen und im Schrifttum überwiegend gebilligten Auffassung an, daß ein durch Benutzung im Verkehr erlangter, nicht zur Verkehrsgeltung erstarkter Besitzstand an einer Warenkennzeichnung dem Benutzer für sich allein kein Recht zur Weiterbenutzung gegenüber einem jüngeren eingetragenen Warenzeichen gibt (vgl.u.a. RGZ 132, 374, 382 - Manon; RG MuW 1937, 285, 287 - Tabakspfeife mit Punkt; RGZ 162, 347, 348 - grüngoldene Flasche; OLG München GRUR 1952, 250, 251; OLG Düsseldorf GRUR 1953, 527, 529; Schramm, Grundlagenforschung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechtes S. 91 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. Bem.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.