Rechtsprechung
| RG, 20.03.1940 - IV 513/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 163, 246
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 16.04.1953 - IV ZR 232/52
Schuldausspruch bei Heimtrennungsklage
Das Reichsgericht hat aus dieser Erwägung heraus angenommen, daß der Kläger dem gegen ihn gestellten Antrag auf Schuldigsprechung mit einem Gegenantrag auf Schuldigsprechung der Beklagten begegnen könne (RGZ 160, 592 [395]; 163, 246 [251]; 164, 92 [95]; Warn 1941 Nr. 6). - BGH, 23.01.1970 - IV ZR 719/68
Anforderungen an die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - Voraussetzungen für …
Dies entspricht der früher herrschenden Auffassung (vgl. RGZ 163, 246; 166, 212; BGHZ 2, 71 [BGH 23.04.1951 - IV ZR 154/50]), die der erkennende Senat jedoch nicht übernommen hat. - BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
Ehezerstörende Eheverfehlung
Das Reichsgericht hat anscheinend denselben Standpunkt vertreten, ohne das jedoch eindeutig auszusprechen (RGZ 163, 246 [249], 338 [343]; vgl. zu dieser Frage ferner Schlegelberger-Vogels § 56 Anm. 28; Volkmar § 56 Anm. 5, 6 b; Hoffmann-Stephan § 49 Anm. 4 C;… dagegen stellen Erman § 49 Anm. 5 und Achilles-Greiff BGB 19. Aufl. § 49 Anm. 8 auf den Zeitpunkt der Verfehlung ab).
- BGH, 08.03.1957 - IV ZR 298/56
Rechtsmittel
Ein erzwungener oder erschlichener oder auf Grund einer augenblicklichen sinnlichen Begierde durchgeführter Verkehr, der sich als Einzelfall darstellt und womöglich mit der ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten verbunden ist, daß er keine Verzeihung darstelle und Rechte aus ihm nicht hergeleitet werden sollten, ist keine Verzeihung (RGZ 163, 246 [250]; RG JW 1928, 905; 1931, 1364; OLG München HRR 1939 Nr. 145). - BGH, 02.10.1952 - IV ZR 55/52
Rechtsmittel
Dies ist, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 246; 166, 212) bereits in seiner Entscheidung vom 23. April 1951 (BGHZ 2, 68 [71]) ausgeführt hat, zutreffend. - BGH, 17.01.1952 - IV ZR 57/51
Rechtsmittel
Je nach den Gründen, die zu einer solchen Willensbildung führen, ist daher zu entscheiden, ob die Zerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten verschuldet ist oder nicht, wobei die Beweislast für die Berechtigung der vollzogenen Trennung grundsätzlich den Ehegatten trifft, der sich von der Ehe losgesagt hat (vgl. BGHZ 2, 259 [BGH 04.06.1951 - IV ZR 27/50]; RGZ 163, 246; 166, 212).
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