Rechtsprechung
| RG, 04.05.1940 - IV 594/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 163, 338
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 07.11.2001 - XII ZR 247/00
Geltendmachung des Scheiterns der Ehe durch den Betreuer eines geisteskranken …
Das zwar umfassende, vorrangig jedoch subjektive, weil auf die eheliche Gesinnung der Ehegatten abstellende Verständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte unter dem früheren, auf die Zerrüttung der Ehe abhebenden Recht (§ 48 EheG) zu der Annahme geführt, daß ein geistig behinderter Ehegatte jedenfalls dann keine Scheidungsklage erheben könne, wenn ihm aufgrund seiner Behinderung jedes Bewußtsein für die Zerrüttung seiner Ehe abhanden gekommen sei (Senatsurteile BGHZ 39, 191, 197 und vom 10. Januar 1969 - IV ZR 656/68 - FamRZ 1969, 271, 272; vgl. auch RGZ 163, 338, 343). - BGH, 27.02.1963 - IV ZR 198/62
Heimtrennungsklage. Zerrüttung durch nicht zuzurechnende Ehewidrigkeit des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.01.1969 - IV ZR 656/68
Scheidung einer Ehe - Zerrüttung der Ehe durch das überwiegende Verschulden eines …
In seiner Betrachtungsweise hat sich das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 338), der der Bundesgerichtshof in BGHZ 39, 191, 196 ff [BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] gefolgt ist, angeschlossen.
- BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
Ehezerstörende Eheverfehlung
Auch das Reichsgericht hat jedenfalls in der letzten Zeit mehr auf die subjektive Seite des Tatbestandsmerkmals der Ehezerrüttung in § 43 EheG hingewiesen (RGZ 163, 338 [342], vgl. Frantz NJW 1950, 94 [95] und ferner das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 12, 111 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53] [112]; anders RGRK § 49 EheG Anm. 5 a). - BGH, 23.04.1955 - IV ZR 73/55
Rechtsmittel
Eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit eines Ehegatten kann dazu führen, die von ihm begangenen Eheverfehlungen milder zu beurteilen, so dass sie nicht mehr als schwere Eheverfehlungen i.S. des § 43 EheG bezeichnet werden können (vgl. RGZ 163, 338; 169, 59). - BGH, 11.03.1970 - IV ZR 731/68
Anforderungen an die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - Voraussetzungen für …
An der gegenteiligen früheren Rechtsprechung (RGZ 163, 338, 343; BGHZ 39, 191, 197) [BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] hat der Bundesgerichthof später nicht mehr festgehalten. - BGH, 27.03.1968 - IV ZR 558/68
Rechtsmittel
Konnte sonach das Berufungsgericht fehlerfrei zu der Annahme gelangen, daß das Ausmaß der Schuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe durch ihren Gesundheitszustand nicht verringert worden sei, so erweisen sich seine weiteren, von der Revision zur Nachprüfung gestellten Erwägungen als überflüssig, mit denen das Berufungsgericht - gewissermaßen hilfsweise - zu dem Ergebnis kommt: Die Annahme einer verringerten Schuld der Beklagten müsse auch deshalb entfallen, weil der in der Rechtsprechung (RGZ 163, 338; BGHZ 39, 191, 196 f) [BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] ausgesprochene Grundsatz, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Klägers könne den Widerspruch nach § 48 Abs. 2 EheG grundsätzlich nicht unzulässig machen, auch bei der erforderlichen Prüfung, ob dem Kläger die überwiegende Schuld treffe, Anwendung finden müsse, sodaß eine etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit des beklagten Ehepartners das Ausmaß seines für die Zerrüttung ursächlichen Verhaltens grundsätzlich nicht verringern könne. - BGH, 07.03.1956 - IV ZR 197/55
Rechtsmittel
Das schließt nicht aus, daß allgemein an jeden geistig gesunden Ehegatten die Anforderung zu stellen ist, sich soweit wie möglich zusammenzunehmen und seiner Stimmung Herr zu werden (RGZ 163, 338 [341]), und daß von ihm auch unter schwierigen Verhältnissen unabhängig von seinen besonderen charakterlichen und geistigen Kräften die Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Ehepartner im Rahmen des Möglichen und die Wahrung der ehelichen Treue verlangt werden muß (BGH FamRZ 1954, 16 [18], 243 [244]). - OLG Nürnberg, 11.11.1980 - 7 UF 1057/80
Antrag über ein Scheidungsbegehren einer bestehenden Ehe; Anforderungen an das …
Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will, weil er jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit zu dem anderen Ehegatten verloren hat, und wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß er seine eheliche Gesinnung wiederfinden wird (RGZ 163, 338, 342; BGH NJW 1968, 1232 f). - OLG Nürnberg, 22.05.1979 - 7 UF 280/78
Voraussetzungen des Getrenntlebens im gemeinsamen Haushalt; Zuweisung der …
Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will, weil er jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit zu dem anderen Ehegatten verloren hat und wenn nicht damit zu rechnen ist, daß er seine eheliche Gesinnung wiederfinden wird (RGZ 163, 338, 342; BGH NJW 68, 1232 f).
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