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Rechtsprechung
   RG, 04.06.1940 - II 171/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1940,535
RG, 04.06.1940 - II 171/39 (https://dejure.org/1940,535)
RG, Entscheidung vom 04.06.1940 - II 171/39 (https://dejure.org/1940,535)
RG, Entscheidung vom 04. Juni 1940 - II 171/39 (https://dejure.org/1940,535)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 164, 129
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft; …

    Wegen der Wirkungen der Entscheidung nach § 48 Abs. 3 WEG handelt es sich hierbei entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch um einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in BT-Drucks 16/887 S. 73;… Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 46 Rdn. 61 und § 47 Rdn. 11;… Jennißen/Suilmann, WEG, § 47 Rdn. 14; für Gesellschaftsrecht: BGHZ 122, 211, 240 ; RGZ 164, 129, 131 f.;… K. Schmidt in Großkomm. z. AktG, aaO, § 246 Rdn. 29).
  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Dieser Auffassung ist jedenfalls beizutreten, soweit es um die Auslegung der satzungsmäßigen Regelung körperschaftsrechtlicher Fragen geht (RGZ 164, 129 [140]; OGHZ 3, 91 [93]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine …

    Da die Rechtskraft der Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem klagenden Gesellschafter von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient als selbständiger Streitgehilfe der beklagten Gesellschaft im Sinne der notwendigen Streitgenossenschaft und kann als solcher auch gegen den Widerspruch der Gesellschaft Prozeßhandlungen und Erklärungen vornehmen (§ 69 i. V. m. §§ 61 f. ZPO ; RGZ 164, 129).

    Das Auflösungsurteil wirkt rechtsaufhebend und greift damit unmittelbar in die rechtliche Stellung der Mitgesellschafter ein (vgl. RGZ 164, 129 (131);… Schmidt in: Hachenburg, GmbHG , 6. Aufl., Anm. 10 zu § 61).

  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Soll die Folge der Auflösung der BGB-Gesellschaft eintreten, so muß die Unmöglichkeit der Zweckerreichung eine dauernde, offenbare und ausgemachte sein (RGZ 164, 129 [142]).

    Diese zeitweilige Unmöglichkeit hat für deren Dauer das Ruhen des Interessengemeinschaftsvertrages zur Folge (RGZ 164, 129 [146/47]).

  • BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60

    Rechtstellung marktbeherrschender Unternehmen in der Milch- und Fettwirtschaft

    Im Streitfall bestehen aber jedenfalls deshalb keine Bedenken, die Auslegung des Berufungsgerichts als in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar zu behandeln, weil es sich hier ausschließlich um die Auslegung von Satzungsbestimmungen körperschaftsrechtlichen Inhalts handelt (vgl. RGZ 164, 129, 140; OGHZ 3, 91, 93; BGHZ 14, 25, 36 f [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53] ; 15, 324, 328 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53] ; 27, 297, 300) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] .
  • BGH, 18.06.1973 - II ZR 127/70

    Zweck der Interessengemeinschaft einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - …

    Damit haben sich die Vermögenseingriffe, denen die Partner des IG-Vertrags ausgesetzt waren, als so nachhaltig erwiesen, daß die durch sie bedingte Unmöglichkeit, den Zweck der Interessengemeinschaft zu erreichen, für die restliche Vertragsdauer nunmehr als eine endgültige zu betrachten ist und deshalb die Gesellschaft nach § 726 BGB als beendet angesehen werden muß, auch wenn man hierfür den strengen Maßstab anlegt, der bei langfristigen Gesellschaftsverträgen der vorliegenden Art geboten ist (BGHZ 24, 279, 294; RGZ 164, 129, 143).
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