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| RG, 30.05.1940 - IV 598/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 164, 92
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91
Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz - …
Durch die Regelung des § 61 Abs. 2 EheG soll einem Mißbrauch des Rechts, die Scheidung ohne ein Verschulden des anderen Ehegatten erreichen zu können, vorgebeugt werden (vgl RGZ 164, 92, 96). - BGH, 18.01.1954 - IV ZR 165/53
Eheverfehlungen nach der Zerrüttung
So bat es grundsätzlich die Möglichkeit einer Vertiefung der Zerrüttung zugelassen (RGZ 164, 92 f [97] und 185 f [187]), und es hat trotz unheilbarer Zerrüttung Verfehlungen für erheblich erklärt, die den anderen Teil nicht nur in seiner Eigenschaft als Ehegatten, sondern auch als Menschen schwer belasteten oder die nach außen in Erscheinung traten und seinem Ansehen schadeten (RGZ 167, 301 [303]). - BGH, 16.04.1953 - IV ZR 232/52
Schuldausspruch bei Heimtrennungsklage
Das Reichsgericht hat aus dieser Erwägung heraus angenommen, daß der Kläger dem gegen ihn gestellten Antrag auf Schuldigsprechung mit einem Gegenantrag auf Schuldigsprechung der Beklagten begegnen könne (RGZ 160, 592 [395]; 163, 246 [251]; 164, 92 [95]; Warn 1941 Nr. 6).
- BSG, 26.10.1976 - 4 RJ 131/75
Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes - Scheidung - Geistige Störung - …
vom LSG vertretene Auffassung geteilt wird; insbesondere stützt die in dem angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 164, 92, 96) die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. - BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
Ehezerstörende Eheverfehlung
Verfehlungen, die einen Ehegatten nicht als solchen treffen, aber als Menschen belasten oder seinem Ansehen schaden, geben unter Umständen dort noch ein Scheidungsrecht, wo eine eheliche Untreue dies nicht mehr tut (RGZ 164, 92 [97]; 167, 301 [303]; RGHK § 56 Anm. 6; a.A.) wohl Erman BGB (49 Anm. 1). - BGH, 03.11.1971 - IV ZR 108/70
Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins - Voraussetzungen für die Durchführung …
Der Bundesgerichtshof hat in der eben angeführten Entscheidung (vgl. auch BGHZ 18, 190, 196) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 79/55] ebenso, wie schon früher das Reichsgericht (RGZ 164, 92, 96 f; 164, 185, 187 u. 167, 301, 303) aus wohlerwogenen Gründen entschieden, daß auch ein Verhalten eines Ehegatten, das sich zugetragen hat, nachdem beide Parteien ihre eheliche Gesinnung verloren haben, unter besonderen Umständen den anderen berechtigen kann, deswegen die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden seines Ehepartners zu begehren.
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