Rechtsprechung
| RG, 10.01.1941 - III 43/40 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 166, 1
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50
Rechtsmittel
Auch den in einem Falle der Körperverletzung durch einen Dienstkraftwagen der Deutschen Reichspost vom Reichsgericht gemachten grundsätzlichen Abgrenzungen auf dem Gebiete hoheitlicher Betätigung (RGZ 166, 1 ff), welche die Revision in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt, kommt im vorliegenden Falle keine besondere Bedeutung zu. - BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63
Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Durch die rechtlichen Zweifel an dem Bestehen derartiger Ersatzansprüche ist die Anspruchsvoraussetzung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt (RGZ 166, 1 [14]).
- BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56
Amtshaftung bei Dienstfahrten
In seinem Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 - LM Art. 34 GG Nr. 25 (Kurierfahrt) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 365, 370 ff; 166, 1, 6 ff) die Auffassung vertreten, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäfts diene, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten falle, wenn sie in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des Staatshoheitlichen Zieles stehe, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen werde. - BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60 entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
Das muß indes in Kauf genommen werden« Die Sonderregelung, die der Gesetzgeber durch d ie Bestimmung des § 839 BGB in Verbindung mit Art« 131 der Weimarer Verfassung und Art« 34 GG getroffen hat, verfolgt die beiden Ziele, der öffentlichen Hand dem einzelnen Bürger gegenüber die volle, d«h. nicht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtsverkehrs beschränkte Verantwortung für jeden aufzubürden, der im Zuge der eigentlichen staatlichen Betätigung in den Rechtskreis des Bürgers widerrechtlich und schuldhaft eingieiffe, und den Bediensteten dem unmittelbaren Angriff des Verletzten zu entziehen« Diese Ziele würden vielfach nicht erreicht werden, wenn die Sonderregelung auf diejenigen Einzelhandlungen von Bediensteten der öffentlichen Hand beschränkt würde, die unmittelbar die Verwirklichung eines staatshoheitlichen Zweckes zum Gegenstand haben (vgl RGZ 166, 1, 7L> Es ist deshalb nicht auf die TSinzel-.
- BGH, 30.11.1964 - III ZR 117/63
Vorwurf des Mitverschuldens - Fahrer mit körperlichem Mangel - Blindheit auf Auge …
Denn die Charakterisierung einer Fahrt als "Dienstreise" erfolgt unter ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkten als sie hier maßgebend sind (vgl. RGZ 166, 1/9).Die Fahrt als solche muß deshalb noch der bürgerlichen Rechtskreis des Beklagten zugerechnet werden, so daß er haftungsrechtlich nicht anders dasteht als jeder sonstige Verkehrsteilnehmer, und der Unfall haftungsrechtlich nicht nach § 839 BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 34 GG), sondern nach § 823 BGB beurteilt werden muß (vgl. dazu RGZ 165, 365, 370/1 und 166, 1, 9).
- BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der …
Dies würde dann aber voraussetzen, daß die in Rede stehende Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalls mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dient, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang steht, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden muß (vgl. RGZ 166, 1 [8]; BGHZ 42, 176 [179]). - BGH, 08.07.1957 - III ZR 44/56
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Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Betätigungen, denen die Bundespost erkennbar eine privatrechtliche Gestaltung gegeben hat (RGZ 166, 1).Das gilt namentlich für die Verkehrssicherungspflicht in den öffentlichen Postgebäuden, die dem bürgerlichrechtlichen Rechtskreis zugerechnet wird (RGZ 166, 1).
- BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54
Personenbeförderung der Bundespost
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.12.1960 - VI ZR 48/60
Anwendbarkeit der Regeln des Staatshaftungsrechts bei Fahrten eines Abgeordneten …
Die Fälle, in denen die Rechtsprechung Dienstfahrten von Amtsträgern der Regelung des Staatshaftungsrechts unterstellt hat, sind gerade durch den engen inneren und äusseren Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit charakterisiert, der im vorliegenden Falle fehlt (vgl. etwa einerseits RGZ 165, 365 [369]; 166, 1 [9]; BGH LM Nr. 25 zu Art. 34 GG; andererseits RGZ 156, 401; RG JW 1938, 1652). - BGH, 13.12.1960 - VI ZR 47/60
- BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
- BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54
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