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Rechtsprechung
   RG, 06.02.1941 - V 95/40   

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https://dejure.org/1941,465
RG, 06.02.1941 - V 95/40 (https://dejure.org/1941,465)
RG, Entscheidung vom 06.02.1941 - V 95/40 (https://dejure.org/1941,465)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1941 - V 95/40 (https://dejure.org/1941,465)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 166, 105
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75

    Bergschaden an Verkehrsanlagen Bergschadenverzicht

    Die "Verdinglichung" des Bergschadenverzichts durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit hat zur Folge, daß der Verzicht nicht nur gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks wirkt, sondern auch gegenüber jedem anderen, der aus einer Beschädigung des Grundeigentums Entschädigungsansprüche nach § 148 ABG herleiten kann (ebenso RGZ 166, 105, 109, 110).

    Zu den Berechtigten, deren Vermögen durch eine Beschädigung des Grundeigentums betroffen wird und die darum einerseits nach § 148 ABG entschädigungsberechtigt, andererseits einem dinglichen Bergschadenverzicht unterworfen sind, rechnet auch der vom Grundeigentümer verschiedene Träger der Straßenbaulast (RGZ 166, 105, 109, 110; Ebel/Weller § 148 Anm. 10 b a.E.; s. auch RG ZfB 50, 387, 389).

    Im Gegenteil hat das Reichsgericht einen Bergschadenverzicht, den eine Stadt als Träger der Wegebaupflicht mit einem Bergwerksunternehmen geschlossen hatte, unbedenklich als wirksam behandelt; den Provinzialverband, der später kraft Gesetzes Baulastträger geworden war, hat es nur deshalb nicht an den Verzicht gebunden sein lassen, weil dieser nicht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit verdinglicht worden war (RGZ 166, 105, 109 f).

  • BGH, 14.07.1970 - V ZR 192/67

    Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - Kauf eines …

    Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts treffen diese Rechtsgrundsätze, an denen das Reichsgericht auch in einer späteren Entscheidung (RGZ 166, 105) ausdrücklich festgehalten habe und denen sich Rechtsprechung und Schrifttum - unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere auch das Kammergericht - alsbald nahezu ausnahmslos angeschlossen hätten, in ihren Grundgedanken auch auf den vorliegenden Fall zu.

    Damit stimmen nicht nur die Entscheidung des Reichsgerichts in ZBergR 78, 419, sondern auch die von dem Berufungsgericht weiter zitierte Entscheidung RGZ 166, 105 überein, in der das Reichsgericht unter Bezugnahme auf RGZ 130, 350 ausführt, daß der Verzicht auf Ersatz von Bergschäden durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit des Inhalts verdinglicht werden könne, daß den Grundstück, um dessen Beschädigung es sich handle, Bergschäden zugefügt werden dürften, ohne daß die Entschädigungspflicht aus § 148 PrBergG bestehe (RGZ 166, 105, 110).

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