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Rechtsprechung
   RG, 23.06.1941 - II 9/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,404
RG, 23.06.1941 - II 9/41 (https://dejure.org/1941,404)
RG, Entscheidung vom 23.06.1941 - II 9/41 (https://dejure.org/1941,404)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1941 - II 9/41 (https://dejure.org/1941,404)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 171
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54

    Schutzumfang von Verbandszeichen

    Es sind bei einer solchen Sachlage nur an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung hohe Anforderungen zu stellen (RGZ 167, 171 [176] - Alpenmilch - RGZ 172, 127 [131] - Fettchemie -).

    Es genügt vielmehr wenn sich die Meinung, es handele sich um ein Herkunftszeichen, in den Kreisen der Abnehmer so weit verbreitet hat, daß dies als für die Verkehrsauffassung beachtlich berücksichtigt werden muß (RGZ 167, 171 [176] - Alpenmilch -).

    Selbst wenn in einzelnen Bezirken die Bedeutung als Herkunftshinweis gegenüber der Bewertung als Beschaffenheitsangabe zurücktreten sollte, würde dies der Annahme einer Durchsetzung der streitigen Wortzusammenstellung als Herkunftshinweis im Gesamtgebiet der Bundesrepublik nicht entgegenstehen, wenn in anderen Bezirken die Bezeichnung überwiegend als Herkunftsmerkmal gewertet wird (RGZ 167, 171 [178]).

    Hierbei wird jedoch verkannt, daß auch ein gemeingebräuchlicher Ausdruck sich als Herkunftshinweis durchsetzen kann (RGZ 167, 171 [176]; RG MuW 1933, 182).

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Dabei sind jedoch, wie der Senat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichtes wiederholt betont hat, an den Nachweis einer solchen Verkehrsanerkennung strenge Anforderungen zu stellen (RG MuW XXXIII, 16 - Heilerde; RG GRUR 1932, 191, 194 - Nährbier; RG GRUR 1933, 241, 242 - "Ei-Ei"; RGZ 167, 171, 176 - Alpenmilch; RGZ 172, 129, 131 - Fettchemie; BGH GRUR 1957, 369, 371 - 8 × 4; BGHZ 21, 182, 193 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater; PA Bl. f. Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1930, 115).

    Vielmehr wird auch solchenfalls für ausreichend gehalten, daß diese Auffassung bei einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmerschaft besteht (RGZ 167, 171, 176 - Alpenmilch; BGHZ 19, 367, 376 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; BGHZ 21, 182, 194 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater).

  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53

    Kombination von Buchstaben und Zahlen

    Kennzeichnungen ein Ausstattungsschutz gemäß § 25 WZG in Betracht kommen kann, für dessen Erwerb eine Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise ausreicht (RGZ 167, 171; RG MuW 1933, 182).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, daß an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung von an sich nicht schutzfähigen Zeichenbestandteilen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (RGZ 167, 171 [175] Alpenmilch).

  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 176/54

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung (vgl. RG GRUR 1932, 302 [304] - Rasierklingen - 1936, 961 [966] - Biene; 1942, 217 [219 f] - Likörflasche - RGZ 167, 171 [176] - Alpenmilch - RGZ 172, 49 [60 ff] - Siemens -) ist es nicht erforderlich, daß "beteiligte Verkehrskreise", deren Kenntnis nach § 25 WZG die Grundlage des Ausstattungsschutzes bildet, sich über das ganze Bundesgebiet erstrecken.

    Eine Verwirkung kommt aber auch deshalb nicht in Frage, weil die Beklagte die Worte "Regensburger Karmelitengeist" gar nicht als Herkunftsbezeichnung ihres Erzeugnisses aus ihrem Betrieb in Anspruch nimmt, ihnen vielmehr nur die Bedeutung einer örtlichen Herkunftsangabe beimißt (RGZ 167, 171 [181] - Alpenmilch -).

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61

    Rechtsmittel

    Wie der Bundesgerichtshof in der zweiten Sunpearl-Entscheidung ausgeführt hat, ist bisher in der Rechtsprechung der von der Revision befürwortete Unterschied zwischen tatsächlichen Verbrauchern und solchen, die für einen Verbrauch in Betracht kommen, nicht ausdrücklich gemacht worden; das Reichsgericht hat bei einer im damaligen Zeitpunkt gewiß nicht stärker dem allgemeinen Verbrauch zugänglichen Warengattung (Kondensmilch in Dosen) als beteiligte Verkehrskreise im Sinne des § 25 WZG alle Personen angesehen, die beim Weitervertrieb oder als Verbraucher mit der Ware "in Berührung kommen"; in erster Linie kämen daher "die Hausfrauen" in Betracht (RGZ 167, 171, 176 - Alpenmilch).

    Mit dem Hinweis, daß auch die Händlerkreise zu berücksichtigen seien, hat die Revision an sich recht, soweit es lediglich um die Ermittlung des Bekanntheitsgrades ihrer Zeichen geht (vgl. RGZ 167, 171, 176).

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der …

    Anders als in dem vom Berufungsgericht erwähnten Fall eines Streites über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eigentums an einer bestimmten Sache und anders als bei solchen negativen Feststellungsklagen, die lediglich das Spiegelbild einer entsprechenden positiven Unterlassungsklage sind (vgl. RGZ 167, 171 - Alpenmilch), ist zwischen den Parteien nicht strittig, ob die Klägerin oder aber ein anderer oder gar niemand Inhaber von Ausstattungsrechten an gelb-roten Aufmachungen für einschlägige Waren ist.
  • BGH, 12.07.1963 - Ib ZR 174/61

    Unterschied zwischen "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" - Unterlassung des …

    Gattungsbezeichnung außerhalb dieses Rahmens nicht entgegen (vgl. RGZ 167, 171, 173 - Alpenmilch).
  • BGH, 16.10.1959 - I ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in der "Alpenmilch"-Entscheidung (RGZ 167, 171, 176) zu dieser Frage der Abgrenzung der "beteiligten Verkehrskreise" folgende Ausführungen gemacht: Bei Erzeugnissen, die nach Beschaffenheit und Preis nur in einem begrenzten Kreis des Publikums Absatz fänden, komme es auf die Auffassung dieses Kreises an.
  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 101/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Zeichens aufgrund eingetragenen …

    Das Reichsgericht (RGZ 167, 171, 176 - Alpenmilch) hat daher bei solchen Waren, die - wie die damals strittige kondensierte Milch in Dosen - als Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs Eingang in den weitesten Schichten der Bevölkerung finden, alle Personen als maßgebend angesehen, die beim Weitervertrieb oder als Verbraucher damit in Berührung kommen.
  • BGH, 17.09.1957 - I ZR 105/56

    Rechtsmittel

    Dazu, wurde es schon genügen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere der Verbraucherschaft, die streitige Bezeichnung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin ansähe (vgl. RGZ 167, 171, 176, 177 für den Fall der Umwandlung einer Beschaffenheitsangabe in eine Herkunftsangabe).
  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 1/68

    Ablehnung einer Bildzeichenanmeldung (Warenzeichenanmeldung) durch das Patentamt …

  • BGH, 30.05.1969 - I ZR 90/67

    Verletzung von Rechten an dem Warenzeichen "Mainzelmännchen" - Anspruch auf …

  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.10.1961 - I ZR 6/60

    Rechtsmittel

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