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Rechtsprechung
   RG, 12.11.1941 - III 19/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,362
RG, 12.11.1941 - III 19/41 (https://dejure.org/1941,362)
RG, Entscheidung vom 12.11.1941 - III 19/41 (https://dejure.org/1941,362)
RG, Entscheidung vom 12. November 1941 - III 19/41 (https://dejure.org/1941,362)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 129
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; …

    Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen (st. Rspr.: Senatsurteile BGHZ 2, 209, 214; vom 16. Oktober 1952 - III ZR 180/50, S. 14 (insoweit in BGHZ 7, 296 [BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] und NJW 1953, 101 nicht veröffentlicht); BGHZ 9, 129, 131 ff; vom 6. Oktober 1955 III ZR 56/54 = MDR 1956, 410, 412 (Anm. Bettermann); vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 = VersR 1963, 748, 749 f; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61 = VersR 1963, 628 f; vom 1. April 1963 - III ZR 4/62 = VersR 1963, 677 f; vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 = NJW 1979, 2097 f;… Urteil vom 30. Mai 1983 a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494 = NVwZ 1986, 76 f; sowie neuestens Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 13/90, für BGHZ vorgesehen; vgl. auch RGZ 121, 225, 232; 154, 144, 152 f; 168, 129, 137).
  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Das Reichsgericht (RGZ 164, 162 [176]) hat einem Verwaltungsakt die Verbindlichkeit und Wirksamkeit daher nur abgesprochen, "sofern es sich um einen dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt", oder wenn die Massnahme "sich so weit von den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liegt" (RGZ 168, 129 [137]).
  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50

    Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür

    Das Reichsgericht hat die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes dann zugelassen, wenn es sich um einen "dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür" handelt (RGZ 164, 162 [176]) oder wenn die Massnahme "sich so weit von den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liege" (RGZ 168, 129 [137]).
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 26/53

    Rückübereignung nach Enteignung

    An sich kann von einer Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, den das ordentliche Gericht nicht zu beachten brauchte, nur dann gesprochen werden, wenn es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, wenn die Verwaltungsbehörde Verwaltungsakte aus ganz unsachlichen Beweggründen vornimmt, die außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegen (RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]; BGHZ 2, 366 [367]; 4, 10 [32]; 4, 68 [71]; BGH vom 14.5.1954 - V ZR 148/52 -).
  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 80/77

    Bauvorhaben - Steuerbegünstigung - Bindung des Unfallversicherungsträgers - …

    Es ist darüber hinaus in Recht- 8prechung und Schrifttum anerkannt, daß grundsätzlich eine Bindung nicht nur bei rechtsgestaltenden, sondern bei allen Verwaltungsakten anderer Stellen anzunehmen ist, es sei denn, daß der Verwaltungsakt nichtig ist (vgl ua RGZ 162, 181, 191; 168, 129, 457; BGHZ 24, 586, 592; 48, 259, 244; BGHSt 49, 554, 557;… Brackmann aaO 8.190k VII mit weiteren zahlreichen Nachweisen;… Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl, "977, 5 40 Rdn 25 ff;… Kopp, VwGO, 5. Aufl, 1977, 5 40 Anm 6 und 5 121 Anm 2; Merk, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Bd, 1962, 5 5 II S. 118 ff;… Redeker/v.0ertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl, 4975, 5 40 Rdn 56 und 5 421 Rdn 9;… Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 6. Aufl, 1971, 5 54 II, S. 164 und 5 46 III 2 S. 204).
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 152/50

    Rechtsmittel

    Dagegen hat das Reichsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte dann zugelassen, wenn es sich um einen "dem Bereich hoheitlicher Betätigung" zweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt (RGZ 164, 162 [167]) oder "wenn die Maßnahme sich so weit von den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als ein Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liege" (RGZ 168, 129 [137]).
  • BGH, 23.05.1951 - III ZR 89/50

    Verhaftung Asozialer. Amtspflichtverletzung

    Wenn die Beklagte außerhalb dieser ihr gesetzten rechtlichen Schranke die Meldung des Klägers vornahm, so beging sie eine Rechtsverletzung, der gegenüber keine Grenzen für die rechtliche Nachprüfung durch den ordentlichen Richter gesetzt sind (RGZ 168, 129 [137]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1950 Bd. I Note 2 S. 90).
  • BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54

    Zustellung eines Enteignungsbeschlusses

    Eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts liegt nur vor, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/f]; 4, 302 [306]; 14, 240 [245]; RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • BGH, 14.05.1954 - V ZR 148/52

    Rechtsmittel

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und in Übereinstimmung mit der des IV. Zivilsenats des Bundesgerichthofs wird zu fragen sein, ob es sich infolge der Versagung des rechtlichen Gehörs - möglicherweise auch zusammen mit weiteren Umständen - um einen dem Bereich der hoheitlichen Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkär handelt (RGZ 164, 162 [176]) oder, anders ausgedrückt, die Massnahme sich so weit von den an eine ordnunsgmässige Verwaltung zu stellenden Anforderung entfent, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liegt (RGZ 168, 129 [137]).
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 372/51

    Rechtsmittel

    Schließlich käme eine Nichtigkeit in Frage, wenn die sachbearbeitenden Bediensteten des Beklagten zu 1) die Beorderungsverfügung erlassen hätten, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Maßnahme vorliegen würde, bzw. sich der Verwaltungsakt so weit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung, zu stellenden Anforderungen entfernt hätte, daß er als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (vgl. BGHZ 4, 10 [28, 32] und 302 ff; 2, 366; auch RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 214/51

    Rechtsmittel

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