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Rechtsprechung
   RG, 03.12.1941 - III 68/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,347
RG, 03.12.1941 - III 68/41 (https://dejure.org/1941,347)
RG, Entscheidung vom 03.12.1941 - III 68/41 (https://dejure.org/1941,347)
RG, Entscheidung vom 03. Dezember 1941 - III 68/41 (https://dejure.org/1941,347)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

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  • BGH, 25.09.1952 - III ZR 322/51

    Ursächlichkeit einer Unterlassung

    Die Revision weist zur Unterstützung dieser Meinung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts hin (RGZ 151, 349 [354]; 162, 129 [137]; 168, 206 [210]), aus der sich weiter ergibt, dass der Arzt eine Operation nicht ohne Einwilligung des Patienten vornehmen darf.

    Diese Einwilligung ist nicht nur dann unbeachtlich, wenn sie durch Willensmängel beeinflusst ist (RGZ 168, 206 [210]), sondern auch dann, wenn sie wegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstösst und deshalb nichtig ist (§§ 134, 138 RGB).

  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 179/57

    Ärztliche Aufklärungspflicht

    Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1917 (RGZ 88, 433 [436]) die gleichen Grundsätze aus der allgemeinen Rechtspflicht, niemanden körperlich zu verletzen, hergeleitet und seine Meinung in der Folgezeit wiederholt bestätigt (RGZ 151, 349 [352] 163, 129 [137]; 168, 206 [210]).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 45/54

    Rechtsmittel

    Auf sich beruhen kann es darum, ob die Einwilligung, wie das für die Gefahrübernahme im Kraftverkehr z.B. in RGZ 141, 262; OGH NJW 1950, 143 und L-M § 823 (Ha) BGB Nr. 3 und den ärztlichen Eingriff in BGHZ 7, 198 [207] angenommen worden ist, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder, wovon die im Strafrecht herrschende Meinung (RGSt 70, 107 [108];… Schönke StGB 5. Aufl. § 226 a II 1, LeipzKomm 7. Aufl. Vorbem vor § 51 III 10 e aa und § 226 a I-IV und Mezger, Lehrbuch 3. Aufl. S. 207 ff und 4. Aufl. S. 99 ff) und auch RGZ 168, 206 [210] ausgeht, eine Rechtshandlung darstellt.
  • BGH, 02.12.1963 - III ZR 222/62

    Einwilligung in die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer …

    Die Einwilligung muß freiwillig sein, so daß die durch Gewalt, Zwang, rechtswidrige Drohung oder arglistige Täuschung herbeigeführte zustimmende Willensbildung nicht genügt (RGZ 168, 206/210; BGHZ 7, 198, 207).
  • BGH, 04.11.1975 - VI ZR 226/73

    Ärztliche Aufklärung - Konsultationen - Patient - Verjährungsfrist - …

    Damit muß die Entscheidung im Einzelfall letztlich beim Tatrichter liegen (RGZ 168, 206, 213; Senatsurteil vom 28., November 1972 - VI ZR 133/71 - VersR 1973, 244, 246).
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 225/60

    Schutzbereich und Folgeschäden

    lichkeit abgesehen werden kanh (vgl. RGZ 168, 206, 213; Ur.
  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 127/55

    Rechtsmittel

    Denn ein Arzt ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist, nicht verpflichtet, den Patienten auf alle möglichen Folgen einer Operation, insbesondere nicht bei geringfügigen Eingriffen, auf die Möglichkeit schädlicher Folgen unter nicht voraussehbaren ungünstigen Umständen hinzuweisen (RGZ 168, 206 [213]).
  • BGH, 11.04.1956 - VI ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Der Arzt ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht verpflichtet, den Kranken auf alle möglichen Folgen einer Behandlung, insbesondere nicht bei geringfügigen Eingriffen auf die Möglichkeit schädlicher Folgen unter nicht voraussehbaren ungünstigen Umständen hinzuweisen (RGZ 78, 432 [434]; RG WarnRsp 1920 Nr. 109; RGZ 168, 206 [213]).
  • BGH, 17.02.1956 - VI ZR 248/54

    Rechtsmittel

    Die Ausführungen, die im Berufungsurteil zu dieser Frage gemacht werden, geben insofern zu Bedenken Anlaß, als das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin über die Möglichkeit der konservativen Behandlung zu belehren und sie über die Vor- und Nachteile der beiden in Betracht kommenden Behandlungsarten aufzuklären und welche rechtlichen Folgerungen sich bei Bejahung dieser Pflicht aus dem Unterlassen der Aufklärung ergeben (vgl. RGZ 168, 206 [210, 213]).
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