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Rechtsprechung
   RG, 23.12.1941 - III 81/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,335
RG, 23.12.1941 - III 81/41 (https://dejure.org/1941,335)
RG, Entscheidung vom 23.12.1941 - III 81/41 (https://dejure.org/1941,335)
RG, Entscheidung vom 23. Dezember 1941 - III 81/41 (https://dejure.org/1941,335)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 231
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
    Trägers hoheitlicher Gewalt zu dem Crt, an dem er das ihm .anvertraute Amt im engeren Sinne auczuiiben hat, unter bestimmten Voraussetzungen als in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeit fallend angesehen, wenn der Weg mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wurde (RGZ 159? 235" 165, 365, ;>70; 166, 1; 168, 231)«" Ler erkennende Senat ist dem gefolgt (BGHZ 29, 38; LM Nr« 25 zu Art. 34 GG) und hat weiter im Urteil vom 30. November 1959 - H I 2R 120/58 - = LM Nr. 23 zu § 839 (Fe) BGB = VRS 18, 175 ausgesprochen, daß eine Dienstfahrt, die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt sein kann, wenn sich die Benutzung des Fahrrads aus der Natur des Amtsgcechäfts ergibt.
  • BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56

    Rechtsmittel

    Sein Handeln (oder Unterlassen) muß nur - und darauf kommt es an - eine innere Beziehung zu seinen dienstlichen Obliegenheiten und Befugnissen aufweisen und darf nicht etwa ganz außerhalb des allgemeinen Rahmens seines Dienstes liegen; ein solch' innerer Zusammenhang kann sehr wohl bestehen, obwohl der Beamte bei seiner Handlung (oder Unterlassung) seine Zuständigkeit überschreitet; auch dann kann ein Handeln "in Ausübung öffentlicher Gewalt", "in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes" (Art. 34 GG) vorliegen, da dieser Begriff nicht eng auszulegen ist (RGZ 168, 231, 233 mit weiteren Nachweisen - vgl. auch RG HRR 1934 Nr. 1451; RG JW 1937 1491 11 ; BGHZ 11, 181, 185, 186 [BGH 26.11.1953 - III ZR 26/52] ;… Urt. vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50 - S. 16 ff, insoweit in BGHZ 3, 94 nicht abgedruckt).
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