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Rechtsprechung
   RG, 04.11.1941 - VII 45/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,368
RG, 04.11.1941 - VII 45/41 (https://dejure.org/1941,368)
RG, Entscheidung vom 04.11.1941 - VII 45/41 (https://dejure.org/1941,368)
RG, Entscheidung vom 04. November 1941 - VII 45/41 (https://dejure.org/1941,368)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 34
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung

    Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung ist deshalb zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte; das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB zu messen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36; RG, Urteil vom 4. November 1941 - VII 45/41, RGZ 168, 34, 35; OLG Hamm, NJW-RR 2007, 1235).
  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 10 U 111/06

    Enterben ist gar nicht so einfach

    Das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB zu messen (vgl. BGHZ 94, 36, 40; RGZ 168, 34, 35;… Palandt/Edenhofer, § 2336 Rdnr. 2).
  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Wie bereits das Reichsgericht in RGZ 168, 34, 35 zutreffend erkannt hat, ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte.

    Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht in RGZ 168, 34, 36 angenommen hat, dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB könne entsprochen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament wegen der Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe.

  • OLG Oldenburg, 08.07.2020 - 3 W 40/20

    Anforderungen an die Begründung der testamentarischen Entziehung des Pflichtteils …

    Demgegenüber kann ein Verweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren ausreichend sein, weil hierdurch ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten feststellbar ist, welche Entziehungsgründe der Erblasser hat angeben wollen (vgl. RG in RGZ 168, 34, 36; in Abgrenzung hierzu in Bezug auf eine nicht unterschriebene maschinengeschriebene Notiz: BGH, Urteil vom 27.02.1985 - IVa ZR 136/83; NJW 1985, 1554, 1555).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2005 - 4 U 208/04

    Pflichtteilsentziehung: Anforderungen an eine formgültige Darlegung des …

    Wenn auch das Reichsgericht in RGZ 168, 34, 36 angenommen hat, dem Formerfordernis könne entsprochen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament wegen der Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe, so hat es eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall gekennzeichnet und ausgeführt, das Merkmal könne "noch" als erfüllt angesehen werden, weil die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhängig und sonach ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten festzustellen gewesen sei, welche Entziehungsgründe der Erblasser habe angeben wollen.
  • OLG Düsseldorf, 04.12.1998 - 7 U 144/97

    Anforderungen an die Begründung bei Pflichtteilsentziehung

    Wenn auch das Reichsgericht in RGZ 168, 34 (36) angenommen hat, dem Erfordernis des § 2336 II BGB könne entsprochen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament wegen der Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe, so hat es eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall gekennzeichnet und ausgeführt, das Merkmal könne "noch" als erfüllt angesehen werden, und zwar "um deswillen", weil die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhängig und sonach ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten festzustellen gewesen sei, welche Entziehungsgründe der Erblasser habe angeben wollen.
  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 204/72

    Entzug des Pflichtteils eines Ehegatten; Beweislastverteilung bei Entzug des …

    Es ist daher gleichgültig, ob beide Ehegatten sich verfehlt haben und beide Teile im Scheidungsurteil für schuldig zu erklären sein würden (RGZ 168, 34, 36 f;… BGB-RGRK 11. Aufl., § 2335 Anm. 2. und 3.;… Staudinger/Ferid, Kommentar zum BGB 10./11. Aufl., § 2335 Rdn. 5).
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