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| RG, 13.11.1941 - V 79/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 168, 44
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.12.1951 - V ZR 5/50 Das Reichsgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß in einem solchen Falle stets Kündigungsschutz nach dem Mieterschutzgesetz gewährt werden müsse, es sei denn, daß die Überlassung der Räume neben der des Gewerbebetriebes völlig zurücktrete und ihr gegenüber ganz nebensächlich sei (RGZ 168, 44).
Diese Ausführungen geben keinen Anlaß, den Bereich des Mieterschutzgesetzes über die in RGZ 168, 44 entwickelten Grenzen hinaus auszudehnen.
- BGH, 29.06.1953 - VI ZR 216/52 Der überwiegende Teil gibt den Ausschlag (Abweichung von RGZ 168, 44).
Das Reichsgericht (RGZ 168, 44) folgert aus der Absicht des Gesetzgebers, dem Pächter von Räumen weitgehenden Schutz zu gewähren, daß solche gemischte Verträge stets dem Mieterschutz unterliegen, es sei denn, daß ausnahmsweise die Überlassung der Räume hinter der pachtweisen Überlassung des übrigen (Gewerbebetrieb oder Grundflächen) völlig zurücktritt und demgegenüber ganz nebensächlich ist.
- BGH, 15.10.1954 - V ZR 42/54
Rechtsmittel
Ob die Platz- und Raumüberlassung im Vergleich zu der Gestattung des Gewerbetriebes ganz nebensächlich ist (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1951 - V ZR 5/50 NJW 1952, 620; ferner RGZ 168, 44), ist im wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung. - BGH, 21.03.1952 - V ZR 20/51
Rechtsmittel
Nach der Meinung des Reichsgerichts (RGZ 168, 44) besteht in solchen Fällen Kündigungsschutz stets, es sei denn, die Überlassung der Räume wäre im Vergleich zur Verpachtung anderer Gegenstände völlig nebensächlich und unbeachtlich.
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