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Rechtsprechung
   RG, 25.11.1941 - VI 64/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,354
RG, 25.11.1941 - VI 64/41 (https://dejure.org/1941,354)
RG, Entscheidung vom 25.11.1941 - VI 64/41 (https://dejure.org/1941,354)
RG, Entscheidung vom 25. November 1941 - VI 64/41 (https://dejure.org/1941,354)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 86
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.06.1952 - III ZR 215/51

    Grundstücksverwalter. Kriegsbeschädigtes Gebäude

    Das Reichsgericht (RGZ 168, 86 [88]) hat ausgeführt, wenn ein durch einen bautechnischen Fehler geschaffener Zustand als besonders eigenartig, ganz ungewöhnlich, ganz unwahrscheinlich, ja wohl fast einzigartig der allgemeinen Erfahrung widersprechend anzusehen wäre, so daß ein Mensch vernünftigerweise nicht mit ihm habe rechnen müssen, könne der ursächliche Zusammenhang verneint werden.
  • BGH, 15.04.1953 - VI ZR 53/52

    Rechtsmittel

    Bei seiner Beurteilung des Sachverhalts hat sich das Berufungsgericht daher im Rahmen der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung über das Wesen des adäquaten Kausalzusammenhangs gehalten (vgl. u.a. RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]).
  • BGH, 14.01.1960 - II ZR 93/58

    Beschädigung eines Bootes beim Anlegemanöver - Kausalzusammenhang bei der …

    Nur wenn hätte festgestellt werden können, daß bei einer astlochfreien Planke die Beschädigung nicht eingetreten wäre, und darüber hinaus hätte festgestellt werden können, daß bei Booten dieser Art Planken mit Astlöchern, die durch Holzstopfen geschlossen werden, nach allgemeiner Übung nicht verwendet werden dürfen und diese Übung auch so ausnahmslos oder nahezu ausnahmslos befolgt werde, daß mit einer gelegentlichen Abweichung niemand rechnen könnte (vgl. RGZ 168, 86, 88 ff), würde ein Fehler so außergewöhnlicher Art die Zurechenbarkeit der Schadensfolge gegenüber dem Schädiger ausschließen Davon kann jedoch keine Rede sein.
  • BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53

    Rechtsmittel

    Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]).
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