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| RG, 11.03.1942 - IV B 5/42 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 169, 38
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Düsseldorf, 07.12.2016 - 3 Wx 285/15
Anforderungen an die Feststellung einer letztwilligen Verfügung der das Testament …
Ist die Vererblichkeit ausgeschlossen und kein Ersatznacherbe bestimmt, wird der Vorerbe mit dem Tod des Nacherben Vollerbe; gehören bei einem teilweisen Ausschluss der Vererblichkeit die Erben des Nacherben nur teilweise dem ausgeschlossenen Personenkreis an, erhalten die übrigen Erben den Nachlass ganz (zu allem Vorstehenden: RGZ 169, 38 ff.; BGH NJW 1963, 1150 ff., OLG Köln OLGZ 1968, 91 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 106 f.; BayObLG NJW-RR 1994, 460 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 63 f. sowie 2009, 729 ff.; KG KGR 2002, 135 ff.; OLG München FamRZ 2013, 155 f.; vgl. auch BGH NJW 1993, 256 f.; ferner: jurisPK BGB - Schneider, Stand: 01.10.2014, § 2108 Rdnr. 11-13 und 16; BeckOK BGB - Litzenburger, Stand: 01.05.2016, § 2108 Rdnr. 8 f. und 11 f.; MK-Grunsky, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2108 Rdnr. 6 f.; Staudinger-Avenarius, BGB, Neubearb. - BayObLG, 30.09.1993 - 1Z BR 9/93
Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft
Das Reichsgericht (RGZ 142, 171; 169, 38) ging davon aus, dass die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft regelmäßig weder durch die ausdrückliche Einsetzung eines Ersatznacherben noch durch die Einsetzung von Abkömmlingen zum Nacherben (mit der Folge der Anwendbarkeit des § 2069) ausgeschlossen ist (in gleichem Sinne BayObLGZ 1961, 132/136). - OLG Düsseldorf, 27.11.2023 - 3 Wx 169/23
Antrag der im Testament genannten Tochter auf Erteilung eines Erbscheins …
Denn bei der Berufung solcher Personen zu Erben wird der Wille des Erblassers, das Vermögen auch über die Person des unmittelbaren Nacherben hinaus im Familienbesitz zu erhalten und deshalb nach dem Tod des unmittelbaren Nacherben nicht dessen familienfremde testamentarische Erben zum Zug kommen zu lassen, besonders häufig im Vordergrund stehen (zu allem Vorstehenden: RGZ 169, 38 ff.; BGH NJW 1963, 1150 ff., OLG Köln OLGZ 1968, 91 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 106 f.; BayObLG NJW-RR 1994, 460 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 63 f. sowie 2009, 729 ff.; KG KGR 2002, 135 ff.; OLG München FamRZ 2013, 155 f.; Senat, Beschluss vom 7.12.2016, I-3 Wx 285/15; OLG Hamm, Beschluss vom 11.5.2022, I-10 W 159/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.4.1999, 11 Wx 12/98; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, 7 U 8/08).
- BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 177/80
Anordnung von Nacherbfolge der überlebenden Kinder eines Erblassers - Einsetzung …
Bei beiden Vorschriften handelt es sich um gesetzliche Auslegungsregeln (einerseits RGZ 169, 38; 142, 173; 106, 355; BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 = LM BGB § 2108 Nr. 1; andererseits RGZ 142, 173; 99, 86), denen gegenüber die individuelle Auslegung den Vorrang hat (BGHZ 33, 60, 63). - BGH, 14.02.1973 - IV ZR 125/71
Anspruch auf Bewilligung der Löschung eines Pfandvermerks im Grundbuch - …
Doch wird in diesem Falle der Wille des Erblassers, den Nachlaß nicht den Erben, sondern den Abkömmlingen des Nacherben zuzuwenden, häufig im Vordergrund stehen (RGZ 169, 38, 41 = DR 1942, 1187, 1188;… BGH aaO). - BGH, 19.05.1952 - IV ZR 213/51
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat dabei zunächst nicht berücksichtigt, dass es sich anders als in dem in RGZ 169, 38 als Beispiel erwähnten Fall hier nicht um eine befreite Vorerbschaft handelt, daß vielmehr nach seinen Feststellungen der mit dem Testament verfolgte Zweck auf eine möglichst grosse Einschränkung der Erbrechte der Klägerin gerichtet war.
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