Rechtsprechung
| RG, 01.04.1942 - IV 21/42 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 169, 59
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.05.1963 - IV ZR 73/62
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50].Zwar kann, falls bei dem Ehegatten ein regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit vorliegt, das schuldhafte Verhalten in milderem Lichte erscheinen, so daß die Verfehlungen nicht als schwere im Sinne des § 43 EheG zu bewerten sind (RGZ 169, 59, 63; BGH LM EheG § 43 Nr. 5).
- BGH, 05.02.1951 - IV ZR 81/50
Ehescheidung nach § 44 EheG
Es befindet sich mit seinen Ausführungen im Einklang mit den in der Entscheidung RGZ 169, S. 59 niedergelegten Grundsätzen über diesen Begriff, wie er in § 50 EheG 58, der mit dem § 44 EheG, 1946 übereinstimmt, verwendet ist.Hier wird zu beachten sein, dass auch dann, wenn eine geistige Störung im Sinne des § 44 nicht vorliegt, die Voraussetzungen des § 43 EheG, insbesondere des für seine Anwendbarkeit notwendige Verschulden nicht ohne weiteres bejaht werden müssen (RGZ 169, 59 ff).
- BGH, 23.04.1955 - IV ZR 73/55
Rechtsmittel
Eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit eines Ehegatten kann dazu führen, die von ihm begangenen Eheverfehlungen milder zu beurteilen, so dass sie nicht mehr als schwere Eheverfehlungen i.S. des § 43 EheG bezeichnet werden können (vgl. RGZ 163, 338; 169, 59).
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