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Rechtsprechung
   RG, 30.10.1942 - III 24/42   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1942,303
RG, 30.10.1942 - III 24/42 (https://dejure.org/1942,303)
RG, Entscheidung vom 30.10.1942 - III 24/42 (https://dejure.org/1942,303)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1942 - III 24/42 (https://dejure.org/1942,303)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 129
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 03.05.1956 - III ZR 285/54

    Rechtsmittel

    Dritte im Sinne des § 839 BGB sind alle Personen, deren Belange danach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes durch dieses berührt werden und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann, selbst wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (RGZ 138, 309 [313]; 170, 129 [135]).

    Bei solcher Sachlage stellt sich die Erstattung des falschen Gutachtens nicht nur als Verletzung der dem öffentlichen Kläger gegenüber bestehenden innerdienstlichen Amtspflicht der Kommission dar, sondern auch als Verletzung der ihr dem Betroffenen gegenüber obliegenden Amtspflicht (RGZ 149, 275 [280]; 170, 129 [133 ff]).

  • KG, 08.11.2019 - 7 U 168/18

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beschreibung eines Pfandgegenstandes …

    Deswegen nehmen auch Vorbereitungsund Hilfstätigkeiten, wie Auskünfte, die zunächst intern erarbeitet werden und dann nach außen gegeben werden, ohne Weiteres an dem hoheitlichen Charakter der in Rede stehenden Aufgabe teil (Schon RGZ 170, 129, 133f).
  • BGH, 05.06.1986 - III ZR 12/85

    Kommunale Enteignung - Auskunft - Dritte - Höhe - Anspruch auf Schadenseratz …

    Wenn ein Beamter einem Anträger Auskünfte über Rechtsverhältnisse eines Dritten erteilt, an deren zutreffender Darstellung dieser ersichtlich ein berechtigtes Interesse hat, dann dient die Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auch diesem Interesse des Dritten (Senatsurteil vom 28. April 1960 - III ZR 176/59 = VersR 1960, 979; vgl. schon RGZ 170, 129, 135.).
  • BGH, 20.09.1954 - III ZR 369/52

    Amtspflicht zu sachgemäßer Auskunft

    Enthält der Beamte sich hoheitlichen Zwanges und beschränkt er sich nur auf die Erteilung einer Auskunft, so muß die Auskunft - gleichgültig, ob sie aus einer Rechtspflicht zur Auskunftserteilung oder freiwillig abgegeben wird - sachgerecht, also auch wahrheitsgemäß sein (vgl. z.B. RGZ 146, 35 [40]; 170, 129 [134]).
  • BGH, 27.01.1975 - III ZR 112/72

    Zuständige Behörde für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im …

    Allerdings konnten dem städtischen Sachbearbeiter, der den Eingang bearbeitete, auch insoweit Amtspflichten gegenüber dem Kläger obliegen, selbst wenn er für die Bescheidung des Antrages nicht zuständig war (vgl. RGZ 170, 129; Beyer DVerwBl. 1962, 613 ff, 615), so die Pflicht zu gewissenhafter Prüfung des Standpunktes der Stadt und wahrheitsgemäßem Bericht.
  • OLG Bremen, 20.01.1998 - 1 W 72/97

    Unrichtige Eintragung in ein Familienbuch; Falscheintragung im Familienbuch als …

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  • BGH, 15.06.1959 - III ZR 65/58

    Rechtsmittel

    Danach zählen zu den "Dritten" zwar nicht alle Personen, die durch die Maßnahme des Beamten irgendwie benachteiligt und deren Interessen durch die Amtshandlung irgendwie betroffen werden, jedoch alle diejenigen, deren Belange nach der Natur des Rechtsgeschäftes, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses berührt werden (RGZ 138, 309, 313; 170, 129, 135; Urteile des erkennenden Senats in BGHZ 18, 110, 113; 20, 53, 56; sowie vom 28. Juni 1956 - III ZR 317/54 und vom 22. Mai 1958 - III ZR 99/56 S. 5).
  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 286/53

    Rechtsmittel

    Zwar wird von der Rechtsprechung der Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB sehr weit gezogen und werden dazu nicht nur die bei dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen gerechnet, deren Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar betroffen werden (RGZ 170, 129 [135]; 138, 309 [313] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 26.01.1953 - III ZR 116/52

    Rechtsmittel

    Daneben hat aber die Auskunft erteilende Behörde auch gegenüber den Personen, über die sie Auskunft zu erteilen hat, die Verpflichtung, dies mit der erforderlichen Sorgfalt zu tun und die Gefahr einer Schädigung zu vermeiden (RGZ 170, 129 [135]).
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