Rechtsprechung
| RG, 03.11.1942 - VI 103/42 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 170, 159
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
Betriebsaufseher
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat.Er muß, wie das Reichsgericht in RGZ 170, 159 [161] zutreffend ausführt, aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist.
Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).
- BGH, 21.09.1955 - VI ZR 118/54
Rechtsmittel
Als Aufseher im Sinne dieser Bestimmung kann nur ein Betriebsangehöriger gelten, dem mit Lenkung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles als organisatorischer Einheit ein Teil der Unternehmeraufgaben übertragen ist (RGZ 167, 385; 170, 159 [161/162]). - BGH, 16.12.1958 - VI ZR 251/57 Er muß aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist (RGZ 170, 159, 161; BGHZ 19, 114, 117; Urteil vom 14. Januar 1958 - VI ZR 305/56).
- BGH, 16.01.1953 - VI ZR 33/52 In einer neueren Entscheidung hat das Reichsgericht (RGZ 170, 159) es abgelehnt, § 899 RVO auf einen zum gleichen Betrieb gehörenden Kraftwagenführer, der nur den Wagen zu pflegen, instandzuhalten und die Fahrten durchzuführen hatte, anzuwenden und ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Bestimmung bewusst auf einen kleinen Kreis der Betriebsangehörigen beschränkt worden sei.
- BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56 Zwar mögen beide als Betriebsaufseher im Sinne dieser Bestimmung anzusprechen sein, weil sie für das rechte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen haben und dafür verantwortlich sind (vgl. RGZ 170, 159, 161 f; BGHZ 19, 114, 117; - RG IV 555/05 vom 21. Mai 1906 - Zeitschr.f.Rechtspfl. in Bay. 1906, 359; DR 1944, 491 Nr. 4; RAG 20, 196).
- BGH, 14.01.1958 - VI ZR 305/56 Bei der rechtlichen Würdigung seiner tatsächlichen Annahmen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, der Betriebsaufseher müsse aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen habe und dafür verantwortlich sei (RGZ 170, 159, 161 f; BGHZ 19, 114, 117).
- BGH, 29.06.1965 - VI ZR 52/64
Kürzung eines Anspruchs aus der Unfallversicherung wegen mitwirkenden …
Die Haftungsbeschränkung gilt nur für solche Handlungen oder Unterlassungen, die der Bevollmächtigte oder Repräsentant des Unternehmers oder Betriebs- oder Arbeiteraufseher in dieser seiner Eigenschaft bewirkt hat und die seinem entsprechenden Aufgabenbereich eigentümlich gewesen sind; bei der Verursachung des Unfalls muß er in Ausübung eben der Funktionen gehandelt oder versagt haben, die für seine leitende Stellung oder Aufsehertätigkeit im Betriebe des Unternehmers kennzeichnend sind (RGZ 167, 385, 386; 170, 159, 162; Böhmer DAR 1951, 38; ders. RdK 1954, 97;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl. TZ 1679 f, 1684;… Geigel, Haftpflichtprozeß 11. Aufl. S 823; Elleser, SozVers 1956, 86; Möring VersR 1956, 608). - BGH, 04.12.1964 - VI ZR 220/63 Daß die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 898, 899 RVO vorlagen, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend bejaht (vgl. RGZ 167, 385; 170, 159, 161; BGHZ 19, 114, 117).
- BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 495/62
Arbeiteraufseher - Handwerksbetrieb - Gesellen - Lehrling
(RGZ 1, 28: gelernter Giesser gegenüber Tagelöhner; RGZ 8, 30 (33 f1'.): Fabrikschrnied gegenüber Handlanger) " Später hat die Rechtsprechung unter Hinweis auf den Zusammenhang der §§ 898, 899 RVO mit dem § 903 RVO den Begriff des Arbeiteraufsehers einengend ausgelegt (RGZ 170, 159 |/T6J/) ° Hach neuerer Rechtsprechung ist nur derjenige Betriebsangehörige als Betriebs- und Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO anzusehen, dem entweder die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teiles des Betriebes obliegt«, Er muß aus dem Kreis der übrigen Betriebs angehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsgemäße Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist (BGHZ 199 114 ZJ127 = K r ° 1 zu § 1 GesSchadErsAnspr. Dienst-u, Arbünfall"; BGH LM § 537 RVO Nr. 4 = Vers.Recht 1959, 1 10 zu II 1; BAG AP Kr. 27 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). - BGH, 28.01.1958 - VI ZR 10/57 Er hat den Betriebsangehörigen gegenüber Unternehmerfunktionen wahrzunehmen und ist eben deshalb - das ist die Kehrseite der zivilrechtlichen Haftungsfreistellung - in gleicher Weise wie der Unternehmer der Rückgriffsforderung der Unfallberufsgenossenschaft ausgesetzt, wenn er die Sorgfalt fahrlässig außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes verpflichtet war (vgl. RGZ 170, 159; Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1957 - VI ZR 99/56 - = VersR 1957, 818).
- BGH, 03.12.1963 - VI ZR 22/63
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