Rechtsprechung
| RG, 24.05.1943 - III 19/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 193
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937, 2531 Nr. 27; RGZ 171, 193). - BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53
Vorlegung an den Großen Senat
Zu dieser Ansicht hat sich das Reichsgericht in der in "Die Reichsversicherung" 1932, 56 mitgeteilten Entscheidung vom 19. Dezember 1931, IX 455/31, und in der Entscheidung RGZ 171, 193 [197] bekannt.Der etwaige Vorteil soll eben nicht dem Schädigers sondern dem Dienstherrn zugute kommen (RGZ 171, 193 [197]).
- BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
Beamtenpension
Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937 S. 2531 Nr. 27; RGZ 171, 193).
- BGH, 06.12.2022 - VI ZR 377/21
Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger
Rn. 6 1. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136) in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 253, 254; 171, 193, 198) und den in einer eigenen früheren Entscheidung (…Urteil vom 17. März 1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 32, juris Rn. 11) angestellten Erwägungen entschieden, dass sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken darf, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat. - BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74
Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers
Deshalb hat der Bundesgerichtshof schon früher dem SVT wegen seiner durch den Unfalltod eines Rentners ausgelösten Hinterbliebenenrente den Rückgriff zuerkannt, obwohl der SVT ohne den Unfall statt an die Hinterbliebenen dem Rentner höheres Altersruhegeld hätte zahlen müssen, ihm also unfallbedingte Mehrleistungen nicht erwachsen sind (BGHZ 9, 179; BGH Urteile vom 30. Januar 1961 - III ZR 227/59 = VersR 1961, 437; vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 191/59 = VersR 1960, 1100 und vom 9. März 1971 - VI ZR 173/69 = NJW 1971, 936 = VersR 1971, 636; ebenso schon RGZ 171, 193, 197).d) Soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen zum Quotenvorrecht, insbesondere in seinen Urteilen vom 25. Februar 1958 = VI ZR 44/57 = VersR 1958, 324 und vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 191/59 = VersR 1960, 1100 (in Anlehnung an RGZ 171, 193, 197, 198) einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.
- BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn
So hat auch das Reichsgericht die Bestimmung des § 139 DBG verstanden und ein sogenanntes Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn anerkannt (RGZ 160, 253 [254]; 171, 193 [198]). - VG Cottbus, 13.09.2022 - 9 K 2091/16 Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937, 2531 Nr. 27; RGZ 171, 193).
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