Rechtsprechung
| RG, 19.07.1943 - II 31/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 205
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 26.02.1996 - II ZR 77/95
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ausschließung eines Genossenschafts-Mitglieds
Begründet wird dies mit den einschneidenden Wirkungen der Maßnahme für den betroffenen Genossen, den einander widersprechenden Interessen der einzelnen Genossen in wirtschaftlichen Fragen (RGZ 171, 205, 206) und insbesondere mit der genossenschaftlichen Treuepflicht.Die Rechtsprechung beruft sich allerdings im wesentlichen auf eine Entscheidung des Reichsgerichts, in der ein Generalversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs für nichtig erklärt wurde, der den vorher von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Ausschluß eines Genossen bestätigte (RGZ 171, 205, 206).
Die bisher in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen gegenteiligen Auffassungen (RGZ 171, 205, 206;… Parisius/Crüger/Citron, GenG, 12. Aufl., § 51 Anm. 2 u. 4;… Müller aaO., § 68 Rdn. 51;… Lang/Weidmüller/Schaffland aaO., § 68 Rdn. 60) sind durch die Rechtsentwicklung im Genossenschaftsrecht zur Frage der Behandlung mangelbehafteter Generalversammlungsbeschlüsse und deren Angleichung an das Aktienrecht überholt.
- BGH, 04.07.1960 - II ZR 168/58 Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß sowohl über die Amtsenthebung des Klägers zu 1 wie über seine fristlose Entlassung Beschluß gefaßt wurde, daß der Kläger zu 2 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (S. 4 ihres Schriftsatzes vom 2.6.1958, Bl. 81 der Akten) in der Generalversammlung vom 12. Juni 1957 kraft eigenen Mitgliedschaftsrechts und nicht in Vollmacht des Klägers zu 1 aufgetreten ist, und daß da, wo eine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs besteht, diese Pflicht nur dann nicht erfüllt zu werden braucht, wenn die Abstimmung auch ohne Anhörung des Betroffenen offensichtlich mit Sicherheit zu keinem anderen Ergebnis führen konnte (RGZ 171, 205, 208).Auf diesen Mängeln beruht das Berufungsurteil aber nicht.
Das folgt aus den einschneidenden Wirkungen der Maßnahme für den betroffenen Genossen, den möglicherweise einander widersprechenden Belangen der einzelnen Genossen in wirtschaftlichen Fragen (RGZ 171, 205, 206) und aus der genossenschaftlichen Treupflicht, die nicht nur den Genossen gegenüber der Genossenschaft, sondern auch der Genossenschaft ihren Mitgliedern gegenüber obliegt.
Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß sowohl über die Amtsenthebung des Klägers zu 1 wie über seine fristlose Entlassung Beschluß gefaßt wurde, daß der Kläger zu 2 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (S. 4 ihres Schriftsatzes vom 2.6.1958, Bl. 81 der Akten) in der Generalversammlung vom 12. Juni 1957 kraft eigenen Mitgliedschaftsrechts und nicht in Vollmacht des Klägers zu 1 aufgetreten ist, und daß da, wo eine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs besteht, diese Pflicht nur dann nicht erfüllt zu werden braucht, wenn die Abstimmung auch ohne Anhörung des Betroffenen offensichtlich mit Sicherheit zu keinem anderen Ergebnis führen konnte ( RGZ 171, 205, 208).
Das folgt aus den einschneidenden Wirkungen der Maßnahme für den betroffenen Genossen, den möglicherweise einander widersprechenden Belangen der einzelnen Genossen in wirtschaftlichen Fragen ( RGZ 171, 205, 206) und aus der genossenschaftlichen Treupflicht, die nicht nur den Genossen gegenüber der Genossenschaft, sondern auch der Genossenschaft ihren Mitgliedern gegenüber obliegt.
- BGH, 22.05.1958 - II ZR 316/56
Ausschließung eines Genossen
Die Ausschließung eines Genossen kann von den ordentlichen Gerichten nachgeprüft werden, falls, wie hier, das statutarische Rechtsmittelverfahren ausgeschöpft worden ist (RG JW 1936, 2071; RGZ 171, 205, 206; OHGZ 1, 370, 373). - BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60
Rechtstellung marktbeherrschender Unternehmen in der Milch- und Fettwirtschaft
Das Verlagen, von einer Genossenschaft als Genosse aufgenommen zu werden, kann im Klageweg vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erst dann verfolgt werden, wenn zuvor ohne Erfolg die im Statut der Genossenschaft vorgesehenen Anträge und Rechtsmittel bei der Genossenschaft selbst angebracht worden sind (vgl. RGZ 106, 120, 127 f für die Aufnahme in einen Verein; RGZ 171, 205, 206 und BGHZ 27, 297, 298 f [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56] ür die Ausschließung aus einer Genossenschaft). - BGH, 22.09.1960 - II ZR 59/60
Wirksamkeit eines Ausschlusses aus einer Genossenschaft - Eintragung einer …
Grundsätzlich kann die Ausschließung eines Genossen von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden, falls das betroffene Mitglied nicht den satzungsmäßigen Rechtsbehelf ergriffen hat (RG JW 1936, 2071; RGZ 171, 205, 206; OGHZ 1, 370, 373; vgl. auch BGHZ 27, 297, 298 [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56]; und für den Verein: RGZ 85, 355).
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