Rechtsprechung
| RG, 25.02.1943 - III 116/42 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1943,384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 22
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 20.11.1953 - V ZR 124/52
Grundstückspreisverordnung
Der Torsatz, das Finanzamt zu täuschen, genügt; dass gerade die Preisbehörde getäuscht werden sollte, ist nicht erforderlich (RGZ 171, 22; Pritsch DJ 1944, 30 [33]; BGHZ 7, 302).§ 4 hat also materiell-rechtliche Bedeutung (RGZ 171, 22; OLG Kiel SchlHA 1946, 269).
- BGH, 17.10.1952 - V ZR 139/51
Grundstückskaufpreis. Täuschungsabsicht
Daß auch die Absicht genügt, andere Behörden als die Preisbehörde zu täuschen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 171, 22; OGH DNotZ 50, 429) und wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt. - BVerwG, 27.02.1963 - V C 53.62 Diese Vorschrift erfaßte auch unrichtige Beurkundungen zum Zwecke der Steuerersparnis (RGZ 171, 22), so daß es dahingestellt bleiben kann, ob der von den Parteien des Grundstückskaufvertrages gewollte Kaufpreis, soweit er den beurkundeten Betrag überstieg, preisrechtlich zulässig war.
- BGH, 02.12.1959 - V ZR 81/59
Rechtsmittel
Die Anwendung des § 4 Grundstückspreisverordnung wird, wenn die Täuschungsabsicht und die unrichtige Beurkundung vorliegen, nicht dadurch ausgeschlossen, daß der verschwiegene höhere Preis entweder überhaupt nicht gegen das Preiserhöhungsverbot verstoßen hätte oder doch genehmigt worden wäre (RGZ 171, 22, 26). - BGH, 11.03.1963 - VII ZR 255/61
Rechtsmittel
§ 4 der Verordnung hatte materiellrechtliche Bedeutung (RGZ 171, 22; BGHZ 11, 90, 99) [BGH 20.11.1953 - V ZR 124/52]. - BGH, 08.02.1952 - V ZR 90/50
Rechtsmittel
Aus diesem Zweck durfte das Berufungsgericht die im § 4 vorausgesetzte Täuschungsabsicht unbedenklich entnehmen (RGZ 171, 22; OGH in RdL 51, 61; Pritsch, DJ 44, 32).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.