Rechtsprechung
| RG, 20.09.1943 - III 44/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 393
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13
Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und …
Rn. 33 Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, aaO). - BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13
Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die …
Rn. 18 Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, aaO). - BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08
Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in …
Das Reichsgericht hatte für die zivilrechtliche Haftung die Auffassung vertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im sozialrechtlichen Verfahren, dem der geschädigte Beschäftigte versicherungsrechtlich zuzuordnen sei, für die Zivilgerichte die Annahme ausschließe, dass noch ein anderer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute komme (RGZ 111, 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch RGZ 97, 202, 206).
- BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
Wegeunfall eines Leiharbeiters
Der entleihende Unternehmer, der die Fürsorgepflicht des Stammunternehmers übernommen hat, ist einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten - des Unternehmers im Sinne des § 899 Abs. 1 RVO gleichzustellen, (Bestätigung vom RGZ 171, 393; RG DR 1944, 296).Diese Bindung erstreckt sich auch darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; sie schliesst zugleich die Annahme aus, dass noch eine andere Person Betriebsunternehmer im Sinne der §§ 898 ff RVO sein könnte (vgl. RGZ 111, 159; RGZ 171, 393 [397]; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 335).
Für den Fall des sogen. Arbeiterleihverhältnisses hat das Reichsgericht entschieden, dass der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers gleichzustellen sei, da der Rechtsgedanke des § 899 RVO auch für ihn die Haftungseinschränkung des § 898 RVO erfordere (RGZ 171, 393; RG DR 1944, 296), Wenn auch der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift des § 899 RVO nicht an derartige Verhältnisse gedacht habe, so entspreche es doch dem Ziel der Vorschrift und dem inneren Gehalt der Sachlage, den entleihenden Unternehmer als Repräsentanten des Stamnunternehmers zu behandeln.
Dass es bei dem allgemeinen Begriff des "Bevollmächtigten" nicht erforderlich ist, dass dieser eine Stellung im Betrieb des Unternehmers einnimmt, ist vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 171, 393 mit einleuchtender Begründung ausgeführt worden.
- BGH, 06.05.1953 - VI ZR 57/52
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 171, 393 [397] und die dortigen Nachweise), der sich der erkennende Senat anschließt, umfaßt die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, sowie in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch die Feststellung, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betrieb ereignet hat.Es knüpft an die Entscheidung RGZ 171, 393 an.
Das Reichsgericht (RGZ 171, 393) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 330) haben jedoch an diesem Erfordernis im Falle des sog. Arbeiterleihverhältnisses nicht festgehalten, weil sonst der Zweck des Gesetzes zu einem wesentlichen Teil unerfüllt bleiben würde.
Die durch die Stadt K. erzwungene Zwangsarbeit eines Menschen, der in keiner Weise körperlich und beruflich zu solcher Arbeit geeignet gewesen sei, könne man nicht vergleichen mit der Tätigkeit, wie sie sich die Reichsversicherungsordnung, besonders § 537 Nr. 10 RVO vorgestellt habe und wie sie den Entscheidungen RGZ 171, 393 und BGHZ 8, 330 zugrunde gelegen habe.
- BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76
Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb
b) Ebenso ist seit langem anerkannt, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Stammbetrieb - wenn auch nur vorübergehend - in den Unfallbetrieb als "Leiharbeiter" entsendet worden sind, ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung ihres Verhältnisses zu dem "entleihenden" Unfallbetrieb Unfallversicherungsschutz auch aus diesem Unternehmen genießen (RGZ 171, 393, 398; BGHZ 8, 330; 24, 247; Senatsurteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 300/55 = VersR 57, 316; vom 5. November 1957 - VI ZR 211/56 = VersR 1958, 46; vom 28. November 1961 - VI ZR 130/61 = VersR 1962, 165;… vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = aaO), und zwar auch dann, wenn der "entleihende" Unfallbetrieb für das Stammunternehmen arbeitet. - BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55
Arbeitsunfall
Der erkennende Senat hat zwar in seinem früheren Falle (BGHZ 8, 330 [332]) bei der Prüfung eines sogenannten Arbeiterleihverhältnisses sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 111, 159; 171, 393 [397]) angeschlossen, nach der die im Rahmen des § 901 RVO erlassene Entscheidung der Versicherungsbehörde die Zivilgerichte auch insoweit bindet, als darüber erkannt ist, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; daraus ergebe sich, daß die Annahme ausgeschlossen sei, noch eine andere Person könne Unternehmer im Sinne der §§ 898 RVO sein.Bereits die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 216; 171, 393) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO) war zum gleichen Ergebnis gekommen.
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen
Wenn das Reichsgericht (RGZ 171, 393) bei zeitweiliger Überstellung von Betriebsangehörigen in einen anderen Betrieb unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses auch dem die Arbeiter "entleihenden" Unternehmer als "Bevollmächtigtem" des Stammunternehmers die Haftungsfreistellung der §§ 898, 899 RVO gewährt hat so lag hier ein Fall der - wenn auch zeitlich beschränkten - Eingliederung von Arbeitern in einen fremden Betrieb vor.Anschluß an RGZ 171, 393 [398] und 172, 101 [106] darauf Wert gelegt, daß zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen ah der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lassen.
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
Rechtsmittel
Allerdings haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof von dem Erfordernis, daß der Bevollmächtigte eine Stellung im Betriebe des Unternehmers einnehmen müsse, Ausnahmen zugelassen und den Rechtsgedanken des § 899 RVO auch auf einen ausserhalb des Unfallbetriebes stehenden selbständigen Unternehmer angewandt (RGZ 171, 393; BGHZ 8, 330 [335]).Erleidet der Arbeiter dort einen Unfall, der von der Berufsgenossenschaft des Stammunternehmers (Verleiher) entschädigt wird, so stehen ihm wegen des durch die Berufsgenossenschaft nicht gedeckten Schadens keine Ansprüche gegen den entleihenden Unternehmer zu, weil dieser nach dem Rechtsgedanken des § 899 RVO einem Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen ist (RGZ 171, 393 und BGHZ 8, 330).
- BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Rechtsmittel
Das gilt namentlich im Falle des sog. Arbeiterleihverhältnisses, wo der Stammunternehmer die in seinem Dienst stehenden Arbeitskräfte vorübergehend einem anderen Unternehmer zur Verfügung stellt (RGZ 171, 393 [398 ff]; BGHZ 8, 330 [334 f]; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO).Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO).
- BGH, 22.10.1963 - VI ZR 213/62
Einschränkung der Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers aus Arbeitsunfällen …
- BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77
Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente - …
- BGH, 07.12.1967 - III ZR 178/65
Zurückweisung einer Berufung in Sachen Unfallverhütungsvorschriften als Schutz …
- BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
- BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53
Rechtsmittel
- BAG, 11.02.1969 - 1 AZR 280/68
Pfändung - Freistellungsanspruch - Leiharbeiter - Arbeitnehmerhaftung
- BGH, 29.04.1957 - VII ZR 265/56
Begriff des Bevollmächtigten und Repräsentanten
- BGH, 05.03.1957 - VI ZR 54/56
Rechtsmittel
- BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
Rechtsmittel
- BGH, 05.11.1957 - VI ZR 211/56
- BGH, 29.04.1957 - VII ZR 269/56
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".