Rechtsprechung
| RG, 26.03.1943 - VI (VII) 144/42 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 43
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80
Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als …
Er hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß in allen Fällen, in denen das haftungsbegründende Ereignis in den Haftungszeitraum fällt, der Versicherer vollen Versicherungsschutz gewährt, und zwar auch dann, wenn die schädigenden Folgen erst nach dem Ende der vereinbarten Versicherungszeit hervortreten (so insbesondere die früher in der Rechtsprechung allgemein herrschende Ansicht: RGZ 171, 43; KG Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1935, 28; OLG Düsseldorf ebenda 1933, 11; 1938, 367; OLG Dresden HansRGZ 1943, 39; Julius von Gierke, Versicherungsrecht Bd. II § 41 b II; Ehrenzweig, Deutsches [Österreichisches] Versicherungsrecht § 109, 5; Oberbach, AHB Bd. I S. 73 ff. und in Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1943, 26, 37; Meier, Versicherungsvertragsrecht § 149 S. 159; vgl. auch Kuhfuß, Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1934, 293).Sie bedeutet, daß man den Sinn der Klauseln, den sie für alle Beteiligten und für alle Fälle vernünftigerweise gleichmäßig haben müssen, unter objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der getroffenen Regelung und der gewählten Ausdrucksweise erforscht (RGZ 171, 43; vgl. auch z. B. BGHZ 65, 142).
- BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55
Haftpflichtversicherung
Diese stellen denn auch bei der Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB nicht so sehr die sprachlichen und systematischen Zusammenhänge in den Vordergrund, als vielmehr den wirtschaftlichen Zweck der Regelung, so insbesondere das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 171, 43 = DR 1943.988, in der es dem Versicherungsnehmer schon dann einen Deckungsanspruch zubillige wenn nur die Schadenursache in die Versicherungszeit fällt.Ihnen folgte erst im Jahre 1943 das Reichsgericht mit seinem Urteil RGZ 171, 43 (im Anschluß an OLG Dresden HansRGZ 1943, 39), nachdem es zuvor in einigen Entscheidungen, die sich mit der Auslegung des § 149 VVG befassen, das "Schadenereignis" als maßgeblich bezeichnet hatte (JW 1936, 2978; 1937, 2365).
- BGH, 28.06.1952 - II ZR 215/51
Öffentlichrechtliche Versicherung
Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, haben auch die für die Privatversicherungsunternehmungen geltenden AVB einen rechtsordnungsartigen Charakter (RG JRPrV 1941, 59 = DR 1210; RGZ 170, 233; 171, 43; BGH VersE 1952, 52).
- BGH, 07.07.1954 - VI ZR 25/53
Rechtsmittel
Für die Auslegung allgemeiner Geschäfts- und Vertragsbestimmungen kommt es gerade nicht auf die besondere Lage des Einzelfalles an, vielmehr ist ausgehend vom Wortlaut und der allgemeinen Interessenlage der Vertragsparteien der objektive Sinn der getroffenen Regelung zu ermitteln, die vernünftigerweise für alle Beteiligten und für alle Fälle gleichermassen Geltung haben muss (RGZ 170, 233 [240]; 171, 43 [48]). - BGH, 19.11.1956 - II ZR 217/55
Aufklärungspflicht des VU beim Abschluss einer Versicherung, anlassbezogene …
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist diese Klausel als Bestandteil einer allgemeinen Vertragsrechtsordnung, der sich die Parteien unterworfen haben, ähnlich einem Gesetz nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von den individuellen Vorstellungen der Vertragspartner und den zufälligen Umständen des Einzelfalles, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise auszulegen (BGH VersR 1951, 79; RGZ 171, 43 [48]; Haidinger, VersR 1955, 370). - BGH, 21.02.1951 - II ZR 47/50
Rechtsmittel
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Berücksichtigung des einen laienhaft denkenden Versicherungsnehmers nicht erkennbaren Sinnes und Zweckes der einzelnen Bestimmungen nicht möglich sei, steht im Widerspruch zu dem vom Reichsgericht in langer Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass der Sinn der getroffenen Regelung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise festzustellen ist (RGZ 157, 67; 170, 233; 171, 43). - LG Aschaffenburg, 08.05.1980 - S 52/80 Ausschlußklauseln dürfen nicht weiter, aber auch nicht enger ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des Wortlauts und ihres wirtschaftlichen Zwecks erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 1978, 816 817; 1975, 1093 1094; 51, 79; RGZ 171, 43; 170, 233; 157, 67).
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