Rechtsprechung
| RG, 22.10.1943 - V 42/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 172, 101
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen
Dasselbe gilt für den vom Reichsgericht entschiedenen Fall, daß ein (Neben-)Unternehmer mit eigenen Leuten in einem anderen (Haupt-)Betrieb Arbeiten ausführen ließ (RGZ 170, 216; 172, 101).Anschluß an RGZ 171, 393 [398] und 172, 101 [106] darauf Wert gelegt, daß zwei Betriebe ihre Betriebsangehörigen ah der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden lassen.
Auch in den Entscheidungen RGZ 172, 85 und 172, 101 [105] war - unbeschadet der Rechtsprechung zum Leiharbeiterverhältnis - dieser Grundsatz aufrecht erhalten worden.
- BGH, 24.06.1953 - VI ZR 31/52
Rechtsmittel
Macht die Berufsgenossenschaft gegen einen Unternehmer den Rückgriffsanspruch des § 903 RVO geltend, so ist der Zivilrichter an eine die Fahrlässigkeit des Unternehmers verneinende Entscheidung des Strafrichters nicht gebunden (Bestätigung von RGZ 172, 101).Es hat später betont, daß eine jahrzehntelange gleichliegende Rechtsprechung unter Billigung des Gesetzgebers vorliege, der weder bei der Schaffung der Reichsversicherungsordnung noch bei späteren Neufassungen der Bestimmungen über den Unfallversicherung einen Anlaß zur Änderung des Gesetzes gesehen habe (RGZ 172, 101 [103]; RG DR 1944, 78).
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55
Rechtsmittel
Daher hat auch das Reichsgericht noch in RGZ 172, 101 [105] angenommen, daß ein Dritter z.B. ein Handwerker oder sonstiger selbständiger Unternehmer nicht nach § 899 RVO von seiner Haftung befreit ist, wenn er in einem fremden Betriebe Arbeiten ausführt und dabei Arbeiter dieses Betriebes verletzt werden.Diese Ausnahmen sind aber, wie sich vor allem aus der schon angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 172, 101) ergibt, auf die sogenannten Leiharbeiterverhältnisse und ähnlich gelagerte Fälle beschränkt worden.
- BGH, 12.05.1959 - VI ZR 117/58
Rechtsmittel
Im übrigen hatte auch das Reichsgericht eine Erstreckung des Haftungsprivilegs auf Handwerker oder sonstige Unternehmer, die in einem fremden Betrieb Arbeiten ausführen und dabei Arbeiter dieses Betriebs verletzen, ausdrücklich abgelehnt (RGZ 172, 101, 105). - BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54 Der Bundesgerichtshof hat unter Billigung und Fortentwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 171, 393; 172, 101) wiederholt ausgesprochen, daß bei sogenannten Arbeiterleihverhältnissen und ähnlichen Gestaltungen des Arbeitsverhältnisses auch dem entleihenden Unternehmer der Schutz der §§ 898, 899 RVO zugute kommt (BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO = VersR 1953, 288; LM Nr. 5 zu § 898 RVO = VersR 1954, 85).
- BGH, 29.04.1957 - VII ZR 265/56
Begriff des Bevollmächtigten und Repräsentanten
Allerdings steht der Umstand, daß H. selbständiger Unternehmer und kein Angestellter der Beklagten war, einer entsprechenden Anwendung des § 899 RVO nicht entgegen (RGZ 171, 393 [398 f]; 172, 101 [105 f]; BGHZ 8, 330 [334 f]; BGH LM § 899 RVO Nr. 2). - BGH, 05.03.1957 - VI ZR 54/56
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die von der Revision in Anspruch genommenen Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO in Fällen angewendet, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Leiharbeitsverhältnisses einen Unfall erlitten hat, auf Grund dessen er den entleihenden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nahm (RGZ 171, 393; 172, 101; BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO). - BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56
Rechtsmittel
Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO in Fällen angewendet, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Leiharbeitsverhältnisses einen Unfall erlitten hat, auf Grund dessen er den entleihenden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nahm (RGZ 171, 393; 172, 101; BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO). - BGH, 30.09.1953 - VI ZR 128/52 Mit Recht hat sich das Berufungsgericht hierdurch nicht gehindert gesehen, in eigener Prüfung zu untersuchen, ob dem Beklagten eine für den Unfall ursächliche strafbare Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. RGZ 172, 101 [103] sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52).
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