Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   RG, 20.09.1943 - III 66/43   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,320
RG, 20.09.1943 - III 66/43 (https://dejure.org/1943,320)
RG, Entscheidung vom 20.09.1943 - III 66/43 (https://dejure.org/1943,320)
RG, Entscheidung vom 20. September 1943 - III 66/43 (https://dejure.org/1943,320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1943,320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 172, 11
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz; …

    Jedenfalls insoweit ist die Vorschrift ein deliktsrechtliches Schutzgesetz, wie schon das Reichsgericht in RGZ 172, 11, 15 ausgesprochen hat; die dortigen hypothetischen Erwägungen stellen bezeichnenderweise auf einen gedachten Fall der Beihilfe zur Fahrerflucht ab, denn gegenüber dem Schädiger hat der Geschädigte ohnehin einen Anspruch, den es nur durchzusetzen gilt.
  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76

    Amtspflichten der Bankenaufsicht

    § 1 Abs. 1 c KWG 1939/1944: "Der Reichswirtschaftsminister kann die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagen, wenn ... das Kreditinstitut keine Gewähr für die Sicherheit der ihm anvertrauten Gelder oder Wertpapiere bietet") und die Aufsicht zu gewährleisten hat, daß diese Vorschriften des Kreditwesengesetzes befolgt werden, ist mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes (§ 6 Abs. 1) anzunehmen, daß die zur Einhaltung dieser Vorschriften ausgeübte Aufsicht zugleich auch dem Gläubigerschutz dient, jedenfalls soweit der einzelne Gläubiger sich nicht auf andere Weise angemessen vor Verlusten schützen kann (Stein Wirtschaftsaufsicht S. 188; Bullinger Staatsaufsicht in der Wirtschaft VVDStRL 22 [1965] S. 264, 289; vgl. auch RGZ 172, 11, 15 betr.

    Wo nach diesen Grundsätzen im Einzelfall die Polizeibehörden (Ordnungsbehörden) verpflichtet sind, zum Schutz bedrohter Individualinteressen einzugreifen, handelt es sich um Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB, die den Beamten den geschützten Dritten gegenüber obliegen (vgl. BGH Urt. v. 22. Dezember 1952 - III ZR 231/51 = VerwRspr. 5 Nr. 62; v. 30. April 1953 - III ZR 204/52 = VerwRspr. 5 Nr. 177; RGZ 172, 11, 15; 147, 145, 147; RG Warn.

  • OLG Celle, 11.11.1996 - 16 W 19/96

    Gewährung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung; Verstoß …

    Denn die in, dieser Bestimmung normierte Pflicht, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, dient nicht den Belangen des Einzelnen, sondern ausschließlich der Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruches, d.h. dem Allgemeininteresse (vgl. RGZ 172, 11, 13; OLG Hamburg MDR 1962, 130 [OLG Hamburg 08.09.1961 - 1 U 45/61]).

    Diese Verpflichtung zum Einschreiten besteht nicht nur im Allgemeininteresse, sondern dient - zumindest auch - dem Schutz und dem Interesse des Einzelnen (vgl. RGZ 172, 11, 15 f.; Papier in MünchKomm.

    Kommt die Polizei dieser Aufgabe nicht gehörig nach, so wird dadurch nicht allein eine der Allgemeinheit gegenüber, sondern auch eine dem gefährdeten Einzelnen gegenüber zu erfüllende Pflicht verletzt (vgl. RGZ 172, 11, 14; BGH LM BGB (Fg) § 839 Nr. 5).

  • OLG Hamm, 28.01.2000 - 11 U 163/99

    Amtshaftung bei Verweigerung einer polizeilichen Unfallaufnahme

    Zwar besteht diese Verpflichtung zum Einschreiten nicht nur im Allgemeininteresse, sondern dient - zumindest auch - dem Schutz und dem Interesse des einzelnen (vgl. RGZ 172, 11 [15f.]; Papier, in: MK-BGB, 3. Aufl., § 839 Rdnr. 199; Kreft, in: RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 292 in.
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1995 - 18 U 191/94

    Amtspflicht der Staatsanwaltschaft

    Die Amtsgeschäfte (die Aufklärung von Straftaten und Ermittlung des Täters) dienen damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nämlich der Erfüllung der Strafgewalt des Staates (RGZ 108, 249, 250; 154, 266, 268; 172, 11, 13;… Kräft in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 232;… Staudinger-Schäfer, BGB , 12. Aufl., § 839 Rdn. 560, Krohn in EWir 1995, 135).
  • OLG Hamburg, 22.12.2000 - 1 U 37/00

    Amtshaftung wegen Unterlassens der Ermittlung der Identität des Unfallgegners

    Diese Verpflichtung der Polizei stellt sich nicht nur als eine Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber, sondern als eine Verpflichtung auch dem einzelnen gegenüber dar (vgl. RGZ 172, 11, 14; OLG Celle, NZV 1997, 354, 355).
  • BGH, 17.12.1960 - III ZR 156/59

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Unfall während der Ausübung …

    Seine Aufgabe, für die Sicherheit und Beschleunigung des Verkehrs zu sorgen (vgl. Allg. VerwV zu § 2 StVO), begründete nach der Natur der Sache und des Amtsgeschäfts zugleich Amtspflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern, deren Schutz seine Tätigkeit diente, auch dem Kläger gegenüber (vgl. LM zu § 839 [Fg] BGB Nr. 3; RGZ 172, 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht RG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht