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Rechtsprechung
   RG, 15.10.1943 - VI 73/43   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,306
RG, 15.10.1943 - VI 73/43 (https://dejure.org/1943,306)
RG, Entscheidung vom 15.10.1943 - VI 73/43 (https://dejure.org/1943,306)
RG, Entscheidung vom 15. Oktober 1943 - VI 73/43 (https://dejure.org/1943,306)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 172, 83
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

    Für ihre Darstellung, daß die Vermächtnisanordnung auf Grund der Anfechtung unwirksam geworden sei, muß die Beklagte alle tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtung beweisen, also, daß sie sich in der Erwartung, nach dem Tode ihres Ehemannes mit dem Kläger weiterhin in einem guten Mutter-Sohn-Verhältnis leben zu können, geirrt habe und daß es in der Tat zu Zerwürfnissen gekommen sei (vgl. RGZ 172, 83 f;… Rosenberg, Die Beweislast, 4. Aufl. § 18 I 1 Abs. 4 S. 260 f mit Nachweisen).
  • BGH, 16.01.1957 - IV ZR 177/56

    Rechtsmittel

    Trifft das zu, dann kann die Verfügung grundsätzlich angefochten werden, auch wenn der Erblasser die Sachlage im übrigen richtig beurteilt hat (RGZ 59, 33 [39]; 172, 83; JR 1950, 244;… Staudinger-Seybold 11. Aufl. § 2078 Anm. 24).

    Bei dieser Sachlage ist in der Regel nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, daß der angegebene Grund den Erblasser auch zu seiner Verfügung bestimmt hat und daß, wenn dieser Grund oder einer von mehreren Gründen nicht gegeben ist, ein rechtserheblicher Irrtum vorliegt (RGZ 172, 83; BGH Urteil vom 26. November 1953 IV ZR 110/53).

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