Rechtsprechung
| RG, 19.12.1888 - Rep. I. 287/88 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Musikalische Komposition. Selbstspielwerk. Nachdruck
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 22, 174
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Unter der Herrschaft dieses Gesetzes hat jedoch das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auswechselbare Tonträger wie Nachdrucksstücke zu behandeln seien, deren Herstellung und Verwertung nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41). - BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
Öffentliche Schallplattenvorführung
Auf Betreiben der Schweizer Spielwerkindustrie wurde sodann in Nr. 3 des Sehlußprotokolls zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 von den Vertragschliessenden Ländern, zu denen Deutschland gehörte, vereinbart: "Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen." Das Reichsgericht hat unter der Herrschaft des Urheberrechtsgesetzes von 1870 zugunsten der Urheber in feststehender Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß sich diese Bestimmung nur auf solche mechanischen Musikinstrumente beziehe, bei denen der Tonträger fest mit der mechanischen Vorrichtung verbunden sei, die ihn hörbar mache, während auswechselbare Tonträger von ihr nicht ergriffen würden, sondern wie Vervielfältigungsstücke des Werkes zu behandeln seien, deren Pierstellung und Verwertung von der Erlaubnis des Werkschöpfers abhängig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41). - BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54
Rechtsmittel
Unter der Herrschaft dieses Gesetzes hat jedoch das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auswechselbare Tonträger wie Nachdrucksstücke zu behandeln seien, deren Herstellung und Verwertung nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).
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