Rechtsprechung
| RG, 13.04.1889 - Rep. V. 9/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vorflut; Schutz gegen wild ablaufendes Wasser; Klagänderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 02.02.1889 - V 9/89
- RG, 13.04.1889 - Rep. V. 9/89
Papierfundstellen
- RGZ 24, 212
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90
Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück
Nach den Grundsätzen der römisch-rechtlichen actio aquae pluviae arcendae mußte der Eigentümer eines Grundstücks den durch die natürlichen Geländeverhältnisse bedingten Wasserzufluß unbedingt hinnehmen; er konnte nicht verlangen, daß der Oberlieger auf seinem Grundstück Vorkehrungen zur Zurückhaltung des Wassers traf, und durfte es auch nicht abwehren (vgl. RGZ 24, 212, 214 m.w.Nachw.;… Holtz/Kreutz/Schlegelberger PrWG Nachdr. 1955 der 3./4. Aufl. § 198 Vorb. und Anm. 3, 4, 5;… Lehmann Nds. NachbG 3. Aufl. § 39 Erl. 1;… Hoof/Djuren Nds. NachbG 6. Aufl. Vorb. 2 vor § 39).Es gab diesem zwar auch keinen Anspruch gegen den Oberlieger auf Maßnahmen gegen den Wasserablauf auf dem höherliegenden Grundstück, aber doch - insoweit anders als das römisch-gemeine und das rheinisch-französiche Recht - grundsätzlich die Befugnis, sich durch Anlagen auf seinem eigenen Grundstück gegen das ihm wild zufließende Wasser zu schützen; nur unter besonderen Voraussetzungen mußte er es aufnehmen (…vgl. im einzelnen §§ 102-105 ALR I 8 und dazu Koch ALR 8. Aufl. 1884 Bd. I S. 440 f.; ferner RGZ 24, 212 214 f., Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Lehmann und Hoof/Djuren, jeweils aaO).
Wasserabfluß verstärkt, nicht als eine unzulässige Veränderung i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 1 LWG oder entsprechender anderer Gesetzesbestimmungen anzusehen ist, ist auch für das Wasserrecht anerkannt (…vgl. BGH aaO; BayVGH AgrarR 1985, 293, 294;… s.a. Sieder/Zeitler/Dahme BayWG Art. 63 Rn. 36 a und Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO § 197 Anm. 7; s. allg. auch schon RGZ 24, 212, 214).
- BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65
Schadenshaftung für Truppenübungsplatz
Den Standpunkt des Berufungsgerichts teilt das Erläuterungswerk von Holtz/Kreutz/Schlegelberger für die Fälle der Neuanlegung und der Pflasterung bestehender öffentlicher Wege unter Hinweis auf RGZ 24, 212 und Holtz (…PrVBl 37, S. 655). - OLG Köln, 19.09.1977 - 7 U 73/77 Gerade der Ausbau einer Straße, die Befestigung von Wegen, sowie die Einebnung bestehender Erhöhungen oder Vertiefungen ist eine wirtschaftliche Änderung der Nutzung (vgl. Burghartz, a.a.O., Holtz-Kreutz-Schlegelberger a.a.O. und RGZ 24, 212, 213).
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