Rechtsprechung
| RG, 25.04.1890 - Rep. III. 23/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 26, 383
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 22.01.1980 - VII R 97/76
Revision - Ausschluß eines Richters - Vorabentscheidung - Befangenheit
Es genügt z. B. nicht, daß der Richter bei einem Beweisbeschluß oder bei der Verkündung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 26. Mai 1922 III 85/22, RGZ 105, 17, und vom 25. April 1890 III 23.90, RGZ 26, 383).Das BAG hat für einen solchen Fall als zulässig angesehen, § 41 Nr. 6 ZPO sinngemäß anzuwenden, weil die Vorschrift verhüten solle, daß ein Richter, der in der unteren Instanz an der Urteilsfindung teilgenommen habe, in der höheren Instanz wiederum als erkennender Richter tätig werde, weil dann die erforderliche Gewähr für die völlige Unbefangenheit bei der Beurteilung der angefochtenen Entscheidung fehle (Hinweis auf RG-Urteil in RGZ 26, 383, 384, und vom 8. Juni 1903, 209/03 IV, Juristische Wochenschrift 1903 S. 289 - JW 1903, 289 -, Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Juli 1960 IV ZR 109/59, NJW 1960, 1762).
- BGH, 22.04.1964 - Ib ZR 136/62
Anmeldung eines Warenzeichens - Ansprüche aus einem Namensrecht und einem …
Denn nach § 41 Nr. 6 ZPO ist nur der Richter von der Mitwirkung im späteren Rechtszuge ausgeschlossen, der als erkennender Richter bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung tätig gewesen ist (RGZ 26, 383).
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