Rechtsprechung
| RG, 31.01.1891 - Rep. I. 301/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 27, 60
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Unter der Herrschaft dieses Gesetzes hat jedoch das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auswechselbare Tonträger wie Nachdrucksstücke zu behandeln seien, deren Herstellung und Verwertung nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1891 ausgesprochen, daß neue Arten der mechanischen Vervielfältigung nicht deshalb vom Verbot des Nachdrucks frei sind, weil sie das geistige Produkt einem weiteren Kreis von Menschen zuführen (RGZ 27, 60 [64]).
Dies würde einen Rückschritt gegenüber dem Rechtszustand von 1870 bedeuten, unter dessen Herrschaft das Reichsgericht ausgeführt hat: "Die Möglichkeit der Benutzung der Komposition auf anderem als von dem Urheber genehmigten Wege soll erschwert werden dadurch, daß die ohne diese Genehmigung ins Leben gerufene mechanische Vervielfältigung des in dauernden Zeichen fixierten Tonwerks und der Vertrieb der so hergestellten Exemplare verboten ist" (RGZ 27, 60 [66]).
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54
Rechtsmittel
Unter der Herrschaft dieses Gesetzes hat jedoch das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auswechselbare Tonträger wie Nachdrucksstücke zu behandeln seien, deren Herstellung und Verwertung nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1891 ausgesprochen, daß neue Arten der mechanischen Vervielfältigung nicht deshalb vom Verbot des Nachdrucks frei sind, weil sie das geistige Produkt einem weiteren Kreis von Menschen zuführen (RGZ 27, 60 [64]).
Rechtszustand von 1870 bedeuten, unter dessen Herrschaft das Reichsgericht ausgeführt hat: "Die Möglichkeit der Benutzung der Komposition auf anderem als von dem Urheber genehmigten Wege soll erschwert werden dadurch, daß die ohne diese Genehmigung ins Leben gerufene mechanische Vervielfältigung des in dauernden Zeichen fixierten Tonwerks und der Vertrieb der so hergestellten Exemplare verboten ist" (RGZ 27, 60 [66]).
- BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
Öffentliche Schallplattenvorführung
Auf Betreiben der Schweizer Spielwerkindustrie wurde sodann in Nr. 3 des Sehlußprotokolls zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 von den Vertragschliessenden Ländern, zu denen Deutschland gehörte, vereinbart: "Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen." Das Reichsgericht hat unter der Herrschaft des Urheberrechtsgesetzes von 1870 zugunsten der Urheber in feststehender Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß sich diese Bestimmung nur auf solche mechanischen Musikinstrumente beziehe, bei denen der Tonträger fest mit der mechanischen Vorrichtung verbunden sei, die ihn hörbar mache, während auswechselbare Tonträger von ihr nicht ergriffen würden, sondern wie Vervielfältigungsstücke des Werkes zu behandeln seien, deren Pierstellung und Verwertung von der Erlaubnis des Werkschöpfers abhängig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41). - BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58
Werbung für Tonbandgeräte
der Senat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1891 (RGZ 27, 60) ausdrücklich.hervorgehoben, daß, selbst wenn private Bandaufnahmen die Einnahmen der Urheber aus dem Schallplattengeschäft nicht mindern, sondern ausschließlich ein zusätzliches Musikbedürfnis befriedigen sollten, dies ihre Freistellung von einer Urhebergebühr nicht zu rechtfertigen vermöchte (BGHZ 17, 287).
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