Rechtsprechung
| RG, 14.01.1897 - Rep. VI. 277/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 14.01.1897 - Rep. VI. 277/96
- RG, 15.01.1897 - VI 277/96
Papierfundstellen
- RGZ 38, 114
Wird zitiert von ... (9)
- ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten …
zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann". - ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14
Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches …
Anders als nach mittlerweile weitgehend überwundenen Anschauungen des vorigen und vorvorigen Jahrhunderts 116 S. dazu etwa RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen "Konkubinatsverhältnisses" (Leitsatz): "Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise.S. dazu etwa RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen "Konkubinatsverhältnisses" (Leitsatz): "Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise.
116) S. dazu etwa RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen "Konkubinatsverhältnisses" (Leitsatz): "Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise.
- ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM
zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 ("Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 ("Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".176) S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 ("Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".
- ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14
Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung
Die Frage entsprechender "Bösgläubigkeit" entspricht zwar dem historischen Ursprung des Abmahnungsgebots im deutschen Dienstvertragsrecht (s. RG 14.01.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119).Verfolgt man die Zitierungsgenealogie des vom Zweiten Senat a.a.O. angesprochenen Konzepts des Abmahnungsgebots in Judikatur und Schrifttum zu ihren Ursprüngen zurück, so führt diese Quellenforschung zu einem Urteil des Sechsten Zivilsenats des Reichsgerichts (RG) von 1897 142 S. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119.
S. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119.
142) S. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119.
- ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15
Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung
(b.) Aus diesem normativen Rahmen ergibt sich in Fällen, in denen die Beseitigung der Vertragsstörung durch Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers erwirkt werden kann, unter anderem die Obliegenheit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung vergeblich abzumahnen 109 S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".
109) S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".
- ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung
zum Ursprung den Fall in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Damals bekam es der Sechste Zivilsenat mit einem Fall zu tun, bei dem der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt worden war, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe.Er verlangte aber - immerhin - die Prüfung, ob der Unternehmer (nach den dortigen Prozessrollen im Rahmen einer Räumungsklage: der Kläger) "nicht, wenn er den Beklagten zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, dies dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte"; s. dazu und zur sich aus dieser Judikatur ergebenden Zitierungsgenealogie seit Alfred Hueck/Hans Carl Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. 1 (1928), S. 280 - bei Interesse - näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v.S. zum Ursprung den Fall in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Damals bekam es der Sechste Zivilsenat mit einem Fall zu tun, bei dem der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt worden war, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe.
177) S. zum Ursprung den Fall in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Damals bekam es der Sechste Zivilsenat mit einem Fall zu tun, bei dem der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt worden war, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe.
- ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12 28 Ca 19455/12
Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich
zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (…RG a.a.O. S. 115).Er verlangte aber - immerhin - die Prüfung, ob der Unternehmer (damalige Prozessrolle: Räumungskläger) "nicht, wenn er den Beklagten [Räumungsbeklagten] zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, diesem dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte".S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (…RG a.a.O. S. 115).
50) S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (…RG a.a.O. S. 115).
- ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches …
zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".67) S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".
- ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12
Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich
Das kommt nicht von ungefähr: Denn in diesem Gebot spiegelt sich nicht nur der langjährig geläufige Gedanke, dass sich Vertragsparteien nicht urplötzlich ganz nach Gutdünken in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten setzen dürfen[S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (…RG a.a.O. S. 115).Er verlangte aber - immerhin - die Prüfung, ob der Unternehmer (damalige Prozessrolle: Räumungskläger) "nicht, wenn er den Beklagten [Räumungsbeklagten] zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, diesem dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte".][S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (…RG a.a.O. S. 115).
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