Rechtsprechung
| RG, 25.01.1898 - Rep. II. 340/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Schiedsspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 40, 418
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- RG, 26.01.1883 - III 381/82
Steht dem Revisionsgerichte darüber, ob ein Schiedsspruch alle dem …
Auszug aus RG, 25.01.1898 - II 340/97
Es können jedoch die Gründe, welche zur Annahme dieses Satzes geführt haben, bei Beantwortung der jetzt vorliegenden Frage nicht für maßgebend erachtet werden, wie dies auch schon der III. Senat des Reichsgerichtes in einem Urteile vom 26. Januar 1883 (Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8 S. 377) bei Aburteilung eines Falles angenommen hat, in welchem ein Schiedsspruch wegen materieller Unvollständigkeit angefochten worden war. - RG, 04.07.1882 - II 287/82
Rechtskraft von Urteilen; Umfang der Prüfungskompetenz in der Revision
Auszug aus RG, 25.01.1898 - II 340/97
Für Bejahung dieser Frage beruft sich die Revisionsklägerin auf den von dem erkennenden Senat in dem Urteile vom 4. Juli 1882 (Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 7 S. 351) ausgesprochenen Rechtssatz, daß, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben ist, das Revisionsgericht an die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem früheren Urteile gegeben hat, nicht gebunden sei.
- BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56
Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung
Auch das Reichsgericht geht in der angeführten Entscheidung hiervon aus, wenn es das scheinbare Abweichen von seinen früheren Entscheidungen (RGZ 8, 377; 40, 418; JW 1911, 51) damit begründet, daß in den früher entschiedenen Fällen die Auslegung nicht nur aus dem Inhalt des Schiedsspruchs allein, sondern "im Zusammenhang mit dem Vertragswillen der Parteien, d.h. an der Hand des Schiedsvertrags", zu erfolgen hatte. - BGH, 13.06.1956 - V ZR 20/55
Rechtsmittel
Die tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem Umfange die Parteien einen Streitstoff dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen haben, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt (wegen Verstoßes gegen Auslegungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften) nachprüfbar (Bestätigung von RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [420]; 110, 50 [51]).Das Reichsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [420], 110, 50 [51]; JW 1911, 51 [52]; Urteil vom 13.7.1922 VII 737/21, zitiert nach dem Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 Nr. 11) zum Teil unter Berufung auf Kohler (Gruchot, Beiträge Bd. 31 S. 320) die Auffassung vertreten, daß eine solche Bindung besteht, es sei denn, daß die Auslegung von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht.
- BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen
Das Reichsgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, das Revisionsgericht sei befugt, den Sinn eines Schiedsspruchs frei zu prüfen, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werde (RGZ 110, 50), hat aber im übrigen sich dahin entschieden, daß das Revisionsgericht nicht befugt ist, die vom Berufungsgericht dem Schiedsspruch gegebene Auslegung einer Nachprüfung zu unterwerfen (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [419]; RG in JW 1911, 51 Nr. 47; RG vom 13. Juli 1922 VII 737/21 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 ZPO; siehe auch Kohler in Gruchots Beiträge Bd. 31 S 320). - BGH, 06.02.1957 - V ZR 126/55
Rechtsmittel
Diese ist nach herrschender Auffassung (Kohler Gruch 31, 276 [320]; RGZ 40, 418; RG JW 1911, 51 Nr. 47; RG Urteil vom 13. Juli 1922, VII 737/21; nur scheinbar abweichend, in Wirklichkeit aber besonders gelagerte Fälle betreffend RGZ 110, 50 und 169, 52), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1956, V ZR 20/55, abgedruckt WM 1956, 1160, und vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55 [zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen], S. 10 f), in der Revisionsinstanz lediglich nach der Richtung nachprüfbar, ob sie etwa von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht.
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