Rechtsprechung
| RG, 22.11.1898 - Rep. II. 216/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nebenintervention
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 42, 389
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 26.01.1956 - II ZR 50/54
Rechtsmittel
- OLG Köln, 12.12.1994 - 17 W 157/93 Nach wohl herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, kommt deshalb eine Anhörung des Streithelfers in entsprechender Anwendung des § 141 ZPO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er - wie hier - nicht streitgenössischer Nebenintervenient ist und ihm die Hauptpartei auch nicht praktisch die Prozeßführung überlassen hat (…Stein/Jonas/Leipold, § 141 Rn. 7 und § 67 Rn. 21;… Zöller/Vollkommer a.a.O.;… Wieczorek, § 141 Rz. A III a;… Thomas/Putzo, § 141 Rn. 2; RGZ 42, 389;… a.A. MünchKomm-Schilken, ZPO, § 67 Rn. 3; Bischof, JurBüro 1987, 970, 980).
- BGH, 30.05.1958 - V ZR 1/57
Rechtsmittel
Die Einhaltung der Begründungsfrist durch die Saline Georgenhall wirkt nicht in der Weise zu Gunsten des Klägers, daß dadurch seine eigene Fristversäumnis unschädlich gemacht und es so angesehen würde, als habe seine Streithelferin ihn bei dieser Prozeßhandlung vertreten (RGZ 42, 389, 391; 64, 67, 71).
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