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| RG, 09.11.1899 - Rep. VI. 245/99 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Unterbrechung des Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 45, 359
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03
Anfechtung eines Zwischenurteils
Dies wird im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 427, 429; 45, 359, 362; 86, 235, 238) im Schrifttum allgemein vertreten (…Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 239 Rn. 12;… MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 239 Rn. 32;… Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 239 Rn. 8, 10;… Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 124 Rn. 15;… Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 239 Rn. 27, 40;… Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 239 Rn. 7). - LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2015 - L 8 SO 194/11
Unterkunftskosten als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei …
Da sich der Kläger jedoch jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren einer Rechtsnachfolge berühmt hat und sich der Beklagte (in der mündlichen Verhandlung vor dem SG unwidersprochen) darauf eingelassen hat, ist ein Beteiligtenwechsel im Rahmen einer subjektiven Klageänderung erfolgt (…BSG Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R - juris Rn. 11, 12; zum Verfahren bei einem Streit zwischen dem wahren und einem nur sich rühmenden Rechtsnachfolger Urteil des Reichsgerichts vom 9. November 1899 - VI. 245/99 -, RGZ 45, 359). - BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66
Erlöschen eines eingetragenen Vereins - Mitglieder - Vermögensabwicklung - …
Wäre anzunehmen, daß der neubestellte Pfleger wirklich die Prozeßführung des völlig aufgelösten Vereins genehmigen wollte, so wäre eine derartige Genehmigung rechtlich unerheblich" Denn die Prozeßführung einer nicht mehr existierenden juristischen Person kann nicht genehmigt werden, sondern nur die Prozeßführung einer zwar bestehenden, aber bisher nicht ordnungsgemäß vertretenen Person" Nimmt man aber an, der Pfleger wolle als gesetzlicher Vertreter der Gläubiger und der Anfallberechtigten gern" § 45 BGB die bisherige Prozeßführung genehmigen (vgl" oben Buchst" a), so kann diese gleichfalls nicht zum Erfolg führen" Denn das Zivilprozeßrecht sieht nicht die Möglichkeit vor, sich eine fremde Prozeßführung mit der bloßen Behauptung anzueignen, man sei die wahre Partei" Der Pfleger würde in einen Rechtsstreit zwischen anderen Parteien eintreten, indem er die Pfozeßführung desjenigen, an dessen Stelle er treten will "genehmigt" (vgl" OGHZ 2, 1 [13]; RGZ 45, 359 [3631)° Rechtshandlungen einer Nichtpartei können nicht auf dem Wege über die Genehmigung durch die wahre Partei geheilt werden, wenn das bisherige Prozeßverfahren und die vorinstanzlichen Entscheidungen auf die Nichtpartei abgestellt sind" Der ehemalige Verein als Kläger war in dem bisherigen Verfahren zur Erledigung des Streits über seine Parteifähigkeit zwar noch als existent anzusehen und konnte insoweit auch Rechtsmittel einlegen (vgl. BGHZ 24, 91 [94]; 28, 355 [556]). - OLG Schleswig, 05.05.1998 - 6 U 86/97 Der Prozeß ist gegebenenfalls in der Lage fortzusetzen, in der er sich zum Zeitpunkt des Todes des ehemaligen Klägers befand ( § 246 Abs. 1 ZPO , vgl. RGZ 45, 359, 362 f.).
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