Rechtsprechung
| RG, 27.03.1901 - Rep. I. 479/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zeitfrachtgeschäft und Schiffsmiete.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 48, 89
Wird zitiert von ...
- BGH, 26.11.1956 - II ZR 323/55
Ausrüster eines Seeschiffs
Eine solche Verwendung der Beklagten für ihre eigene Rechnung liegt vor, wenn der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegende Deuzeit-Vertrag sich als Sachmiete (verbunden mit Dienstverschaffungsvertrag) und nicht als Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern im Sinne des § 556 Nr. 1 HGB darstellt (RGZ 48, 89 [91]).Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (RGZ 48, 89 [91]; 56, 360 [361]; 78, 307 [309]; 98, 186 [187]; 103, 280 [283]) und auch das Schrifttum ist im wesentlichen dieser Ansicht gefolgt (Schaps, Vorbem 15 vor § 556, § 510 Anm. 4; Wüstendörfer, Seeschiffahrtsrecht in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechtes 7. Band II. Abteilung S 308; derselbe zweifelnd in Neuzeitliches Seehandelsrecht S 117; Mittelstein in Ehrenbergs Handbuch 7. Band I. Abteilung S 36 f; Pappenheim, Seerecht, Bd. 3 S 97; Ried, Der Zeitcharterer als Reeder S 42 ff mit weiteren Nachweisen: Willner S 14, 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung S 37 ff; Vortisch-Zschucke, BSchG § 2 Anm. 1 b).
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