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Rechtsprechung
   RG, 19.09.1901 - Rep. VI. 169/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1901,134
RG, 19.09.1901 - Rep. VI. 169/01 (https://dejure.org/1901,134)
RG, Entscheidung vom 19.09.1901 - Rep. VI. 169/01 (https://dejure.org/1901,134)
RG, Entscheidung vom 19. September 1901 - Rep. VI. 169/01 (https://dejure.org/1901,134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    64. Erlöschen des Mietvertrages.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 49, 265
  • RGZ 49, 285
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14

    Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des …

    Dementsprechend kann ein Mietverhältnis nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt (BGH…, Urteil vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, aaO; BFH…, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, aaO), und ein Mietverhältnis erlischt, wenn der Mieter - wie hier der Beklagte zu 2 - nachträglich das Eigentum mit dem daraus fließenden Gebrauchsrecht an der Mietsache erwirbt (…Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, WuM 2010, 518 Rn. 18 mwN; ebenso schon RGZ 49, 285, 286).
  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer …

    Im Gegenteil ist der Senat (auch) in dieser Entscheidung, wie dort im Einzelnen ausgeführt worden ist, von der seit langem gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, dass ein Schuldverhältnis (nur dann) erst gar nicht entstehen kann beziehungsweise in der Regel erlischt, wenn sich die Vertragsparteien und damit die Gläubiger- und Schuldnerstellung - mithin Forderung und Schuld - in einer Person vereinigen (vgl. bereits RGZ 49, 285, 286;… Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, NZM 2010, 698 Rn. 18 f.;… vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO mwN).
  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72

    Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten eines Grundstücks und der Betrieb eines …

    Der Mietvertrag erlosch nicht etwa (teilweise) wegen des Zusammentreffens der Eigentümer- und Vermieterstellung in der Person der Klägerin (vgl. zu einem Fall des Alleineigentums des Mieters RGZ 49, 285).
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