Rechtsprechung
| RG, 09.07.1881 - Rep. V. 656/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kollision zwischen Verkehrsanstalten und Bergwerkseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 5, 266
Wird zitiert von ...
- BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65
Bergbau und öffentliche Verkehrsanstalten
Hierbei befindet sich das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit der auch im Schrifttum bislang zumeist vertretenen Ansicht, wonach die in § 154 Abs. 1 PrBergG genannten Handlungen des Bergbautreibenden (Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Bergwerksanlagen)unmittelbar und allein der Sicherheit der Verkehrsanstalt dienen müssen (RGZ 5, 266 = ZBergR 23, 391; RGZ 103, 221, 229;… Brassert/Gottschalk, Allgemeines Berggesetz 2. Aufl. Vorbem. vor § 153, S. 625, sowie § 154 Anm. 3; Arndt, Allgemeines Berggesetz § 154 Anm. 1;… Klostermann/Fürst/Thielmann, Allgemeines Berggesetz 6. Aufl. § 154 Anm. 3;… Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3. Aufl. § 153-155 Anm. III 3 a; Müller-Erzbach, Das Bergrecht Preußens S. 372; Hermann und Rudolf Isay, Allgemeines Berggesetz 1920, § 154 Anm. B I 2;… Heinemann, Der Bergschaden 3. Aufl., Nr. 160, S. 126; jeweils mit weiteren Nachweisen).Daß die genannte Gesetzesvorschrift in erster Linie auf solche Maßnahmen abstellt, die der Sicherheit und ungefährdeten Fortsetzung des öffentlichen Verkehrs zu dienen bestimmt sind, ergibt sich nicht nur aus ihrer Entstehungsgeschichte (Einzelheiten darüber in RGZ 5, 266 = ZBergR 23, 391), sondern entspricht auch der insoweit einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Lehre (vgl. die oben angeführten Belegstellen); Meinungsverschiedenheit herrscht lediglich darüber, ob auch dann eine Ersatzforderung des Bergbautreibenden besteht, wenn er zusätzlich noch weitere Zwecke - etwa eine Steigerung seines Abbaugewinnes oder die Vermeidung von Bergschäden, für die er entschädigungspflichtig wäre - zu erreichen trachtete Wollte man, wie W. und ihm folgend die Revision dies jetzt anstreben, von dem bislang allgemein für unerläßlich gehaltenen Erfordernis einer mindestens gleichzeitigen Verkehrssicherung Abstand nehmen, so wäre das einmal ein Bruch mit einer jahrzehntealten Rechtsanwendung, auf die sich die beteiligten Kreise längst eingestellt haben; außerdem liefe es dem Sinn der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zuwider.
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