Rechtsprechung
| RG, 28.02.1902 - Rep. VII. 457/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Beweis gegen öffentliche Urkunden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 50, 420
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.04.1978 - V ZR 107/76
Wirksamkeit einer überhörten Klausel in einer notariell beurkundeten Erklärung
Erst eine Irrtumsanfechtung kann zur Nichtigkeit der Klausel führen (Abweichung von den BGH-Urteilen, Rpfleger 1957, 110 und LM ZPO § 415 Nr. 3 sowie den RG-Urteilen, RGZ 50, 420; WarnRspr 1908 Nr. 681 und SeuffArch 72 Nr. 21).«.Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht allerdings der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 50, 420; WarnRspr 1908 Nr. 681; SeuffArch 72 Nr. 21) und auch der bisherigen des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Februar 1956 - V ZR 114/54 -, RPfleger 1957, 110; Urteil vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 -, LM ZPO § 415 Nr. 3) sowie der Meinung eines Teils der Literatur (…vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 12. Aufl., § 122 III 2 a;… Wieczorek, ZPO , 2. Aufl., § 415 Anm. E I).
Der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 50, 420 erörterte Wortlaut des § 367 in der Fassung des dem Reichstag vorgelegten Entwurfs der Zivilprozessordnung ,.
- BGH, 22.06.1965 - V ZR 55/64
Anforderungen an den Gegenbeweis gegen eine öffentliche Urkunde
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß einer Vertragspartei gemäß § 415 Abs. 2 ZPO nicht nur der Beweis offen steht, daß sie die beurkundete Erklärung nicht abgegeben habe, sondern des weiteren auch der Beweis dafür, daß sie entgegen der Protokollierung diese Erklärung nach der Verlesung mangels Kenntnisnahme auch nicht genehmigt habe, ohne daß sie die Genehmigungserklärung wegen Irrtums anfechten müßte (RGZ 50, 420, 422 f; WarnRspr 1908 Nr. 681; SeuffArch 72 Nr. 21; BGH, Der Deutsche Rechtspfleger 1957, 110). - BGH, 22.02.1956 - V ZR 114/54
Rechtsmittel
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, kann auch in Ansehen eines Irrtums der Urkundsperson oder hinsichtlich des Fehlens einer Erklärung seitens einer beteiligten Partei erbracht werden (vgl. RGZ 50, 420; RG in WarnRspr 1908 Nr. 681; JW 1912, 87 und SeuffArch 72, 33 betr. Überhören einzelner Worte beim Verlesen, auf die der Erklärende nicht gefaßt war).
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