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| RG, 11.07.1902 - Rep. II. 130/02 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausländischer Konkurs. Zwangsvergleich.
Papierfundstellen
- RGZ 52, 155
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84
Wirkung des Auslandskonkurses im Inland
Andererseits sprach es davon, daß die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens als beschlagsregelnder, vollstreckungsrechtlicher Hoheitsakt schon ihrer Natur nach territorial begrenzt sei (RGZ 21, 7, 9; 52, 155, 156; 89, 181, 183; 100, 241, 242; 114, 82; RG LZ 1929, 1274; RGZ 153, 200, 207). - BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95
Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs
Soweit das Reichsgericht (in RGZ 52, 155 ff; ihm folgend OLG Colmar LZ 1908, Sp. 475 Nr. 9;… OLG Karlsruhe BadRpr. 1912, S. 128 f; KG IPRspr. 1934 Nr. 136; LG Frankfurt am Main NJW 1980, 1235, 1236;… Bley/Mohrbutter aaO. § 2 Rdn. 63) einem ausländischen Zwangsvergleich Inlandswirkungen absprach, hat es dies ausschließlich damit begründet, daß es schon dem ausländischen Konkurs jede Inlandswirkung aberkannte. - LG Aachen, 25.02.1987 - 7 S 303/86
Auswirkung eines ausländischen Konkursverfahrens auf inländische Vollstreckung; …
Die Beschränkung des klägerischen Anspruchs auf die Zwangsvergleichsquote von 25 % ergibt sich daraus, daß in Abkehr von einer früheren Rechtsprechung und dem dort vertretenen Territorialitätsprinzip (vgl. z.B. RGZ 52, 155 f.) davon auszugehen ist, daß ein im Ausland eröffnetes Konkursverfahren durchaus auch im Inland Wirkungen entfaltet, sofern der Auslandskonkurs sich in das Gesamtgefüge der deutschen konkursrechtlichen Vorschriften, einfügen läßt; auch das deutsche Konkursrecht beruht auf dem Universalitätsprinzip, das eine Gleichbehandlung aller Gläubiger gemäß einem international anerkannten Grundgedanken des Konkursrechtes vorsieht (BGH NJW 1985, 2897, 2898 f. [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84] [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84] ;… Böhle-Stamschräder/Kilger, Vergleichsordnung, 11. Auflage, § 2, Anm. 10).
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