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Rechtsprechung
   RG, 06.10.1902 - Rep. IV. 270/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,190
RG, 06.10.1902 - Rep. IV. 270/02 (https://dejure.org/1902,190)
RG, Entscheidung vom 06.10.1902 - Rep. IV. 270/02 (https://dejure.org/1902,190)
RG, Entscheidung vom 06. Oktober 1902 - Rep. IV. 270/02 (https://dejure.org/1902,190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bestellung eines Pflegers aus § 1910 Abs. 2 B.G.B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 52, 240
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    Andererseits kann sie nach der Rechtsprechung außer bei partieller Geschäftsunfähigkeit, wie sie vorliegend bei der Beteiligten zu 1) gegeben ist (s.o. 2.), auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene total geschäftsunfähig ist, jedoch nur für einen bestimmten Bereich das Bedürfnis für eine vormundschaftliche Betreuung besteht (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929 - LS - BGH Beschluß vom 22. März 1961 - IV ZB 308/60 - FamRZ 1961, 367, 370, insoweit in BGHZ 35, 1 [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60] nicht mit abgedruckt; BGHZ 41, 104, 106; 48, 147, 163).

    Aus vergleichbaren Erwägungen hat die Rechtsprechung schon in der Vergangenheit selbst gegen die Interessen des Pfleglings die Gebrechlichkeitspflegschaft über einen partiell geschäftsunfähigen Ehegatten zugelassen, der nach früherem Recht wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens oder wegen Geisteskrankheit auf Scheidung verklagt werden sollte (§§ 44, 45 EheG a.F.), weil der im Gesetz für diese Fälle vorgesehene Scheidungsanspruch anderenfalls nicht durchsetzbar sei (BayObLGE 1965, 483, 485 ff.; KG OLGE 1, 317, 318; OLG Karlsruhe FamRZ 1957, 423, 424; vgl. auch RGZ 52, 240 sowie 105, 401, 402, wo ebenfalls von der Zulässigkeit einer Gebrechlichkeitspflegschaft bei Geschäftsunfähigkeit des Scheidungsbeklagten ausgegangen wird).

  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    Das gilt unter Ausschluß der Entmündigung aber nur dann , wenn sich das weiterhin vorauszusetzende Fürsorgebedürfnis nicht auf alle Angelegenheiten des Betroffenen sondern nur auf einzelne oder einen bestimmten Kreis derselben erstreckt (RGZ 52, 240, 244; RG JW 1935, 929; KGJ 23, A 16, 18, 21; OLG Karlsruhe, FamRZ 1957, 423, 424 mit Anm. Beitzke).
  • BGH, 28.04.1967 - IV ZB 448/66

    Einstweilige Unterbringung eines Pfleglings

    In diesem Fall wird das Gericht folgendes zu beachten haben: Nach § 1910 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kann bei geistig Gebrechlichen im Gegensatz zu körperlich Gebrechlichen Pflegschaft nicht für die Person und das Vermögen des Betroffenen, sondern stets nur für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von einzelnen Angelegenheiten angeordnet werden, sofern sich das Pflegebedürfnis auf diese Angelegenheiten oder auf diesen Kreis von Angelegenheiten beschränkt (RGZ 52, 240, 241; RGHRR 1933 Nr. 731; BGH FamRZ 1961, 367, 370; BayObLGZ 1961, 332, 333; 1965, 341, 342).
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