Rechtsprechung
| RG, 24.10.1902 - Rep. VII. 245/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wildschaden.
Papierfundstellen
- RGZ 52, 349
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten
Von dieser gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 349 [351]; 71, 212 [216]; 100, 42 [44]; 105, 115 [119]) abzuweichen, besteht kein Anlass.Es kann zu diesem Zweck an die in RGZ 52, 349 [352] ausgesprochenen Grundsätze angeknüpft werden: "Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Massregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterlässt, der verstösst wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt".
- LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2013 - 8 S 6648/12 Dies fordert immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls (grundlegend BGH NJW 1952, 299; RGZ 52, 349, 352).
A.a.O. zitiert der BGH auch RGZ 52, 349, 352: "Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Maßregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterläßt, der verstößt wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt.".
- LG Nürnberg-Fürth, 20.07.2011 - 8 S 8758/10
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Annahmepflicht für ein günstigeres …
Dies fordert immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls (grundlegend BGH NJW 1952, 299; RGZ 52, 349, 352).A.a.O. zitiert der BGH auch RGZ 52, 349, 352: "Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Maßregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterläßt, der verstößt wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt.".
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 U 145/06
Zur Ermittlung des Mietausfallschadens bei verzögerter Weitervermietung infolge …
Ein Mitverschulden ist immer dann zu bejahen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde (RGZ 52, 349 [351]; BGH, NJW 1952, 299 [300]; OLG Rostock, NJOZ 2002, 804 [806]). - BGH, 13.05.1963 - VII ZR 277/61 Die Pflicht, die Vergrößerung eines entstandenen Schadens abzuwenden, trifft den Geschädigten nur insoweit, als das vernünftigerweise von ihm erwartet werden darf (RGZ 52, 349, 105, 115, 119; BGH 4, 170, 174; 10, 18, 20; BGH in NJW 1951, 797).
- BGH, 29.11.1962 - VII ZR 205/61
Rechtsmittel
Das gilt jedoch nur insoweit, als das vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann (RGZ 52, 349; 71, 212, 216; 105, 115, 119; 159, 236; BGHZ 4, 170, 174 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; 10, 18, 20 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52]; BGH in NJW 1951, 797). - BGH, 11.01.1956 - IV ZR 166/55
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht geht hier bei seinen Erwägungen von dem an sich richtigen, in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 52, 349 [351] erstmals entwickelten und seitdem in ständiger Rechtsprechung dieses Gerichts und auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 170 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51] [176]; 10, 18 [20]) festgehaltenen Rechtsgedanken aus, daß derjenige Treu und Glauben zuwiderhandele, der einen Schaden ersetzt verlangt, den abzuwenden oder zu mindern einem ordentlichen oder verständigen Menschen zuzumuten sei, der sich der ihm obliegenden Aufgabe bewußt sei, sich tunlichst vor Schaden zu bewahren.
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