Rechtsprechung
| RG, 24.10.1902 - Rep. II. 192/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Schadensersatz wegen Nichterfüllung. B.G.B. § 480 Abs. 2.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 52, 352
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.11.1985 - V ZR 220/84
Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Nichteinhaltung der zugesicherten …
Zwischen beiden Möglichkeiten des Ersatzes hat er die Wahl, ohne daß er, wenn er den "großen" Schadensersatz verlangt, nachweisen müßte, daß er die Kaufsache wegen des Mangels nicht mehr gebrauchen kann (RGZ 52, 352, 355; 66, 279, 285; 90, 332, 334; 134, 83, 90;… BGHZ 29, 148, 151 und die h. M. in der Literatur, vgl. nur MünchKomm/H.P. Westermann § 463 Rdn. 20 und Staudinger/Honsell, BGB 12. Aufl. § 463 Rdn. 42 m. w. Nachw.).Obwohl gleiche oder ähnliche "Weiterungen" zu befürchten sind, wenn dem Käufer die Wahl des "großen Schadensersatzes" offensteht, sah der historische Gesetzgeber - nach dessen Verständnis sich der gewährleistungsberechtigte Käufer keineswegs mit der Liquidierung des "kleinen" Schadens zufrieden geben mußte (vgl. eingehend hierzu RGZ 52, 352, 356 ff.) - bewußt davon ab, die Rechtsstellung des Käufers weiter als geschehen zu schmälern (…Mot. aaO).
- BGH, 05.05.1958 - VII ZR 130/57
Verweigerung der Abnahme und von Zahlungen wegen geringfügiger Mängel
Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 52, 352 für einen Fall des § 480 Abs. 2 BGB entschieden, daß der dort geregelte Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung den Käufer unbedingt berechtigt, den Kaufvertrag in seiner Gesamtheit als unerfüllt zu betrachten und nachträgliche Erfüllung seitens des Verkäufers abzulehnen.Es mag auf sich beruhen, ob die Begründung, die das Reichsgericht in der den Ausgangspunkt seiner Rechtsprechung bildenden Entscheidung RGZ 52, 352 aus dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches herleitet, zwingend ist.
- BGH, 05.04.1955 - I ZR 122/53
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht konnte, da der Gewährleistungsanspruch einredeweise erhoben wird, offen lassen, ob dem Beklagten der von ihm in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der ihn auch zur Verweigerung der Kaufpreiszahlung berechtigt (vgl. RGZ 52, 352 [355]; 90, 332 [334]; 134, 83 [90]), zusteht, da sich die Unbegründetheit der Klage schon aus der vom Beklagten vorsorglich erhobenen Wandlungseinrede ergibt.
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