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| RG, 02.01.1903 - Rep. VII. 406/02 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfechtung im Konkurse.
Papierfundstellen
- RGZ 53, 234
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09
Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des …
Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Dritten um einen Gläubiger des Schuldners handelt, dessen Forderung durch die Zahlung - zum Nachteil der Gläubigergesamtheit - erfüllt werden soll (vgl. RGZ 53, 234, 235 f;… RG JW 1894, 546 Nr. 14, MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 4a). - BGH, 09.02.1955 - IV ZR 173/54
Benachteiligung der Konkursgläubiger durch Abschluß eines Vertrages mit …
Dagegen werden die Gläubiger, wie ebenfalls allgemein angenommen wird, durch die Eingehung des Vertrages benachteiligt, wenn der Vertragspartner sich verpflichtet, unmittelbar einzelne Gläubiger des Gemeinschuldners zu befriedigen, oder wenn der Gemeinschuldner das Erlangte kraft der mit dem Vertragspartner getroffenen Abmachung zur Befriedigung eines einzelnen Gläubigers verwenden muss (RGZ 53, 234 [236]; RG JW 1894, 546; RG Urteil vom 20. Februar 1903 VII 434/02 und vom 22. Oktober 1915 VII 243/15;… Mentzel a.a.O.). - BGH, 16.05.1979 - VIII ZR 156/78
Zahlung einer Restkaufpreisforderung - Voraussetzungen für eine Anfechtung - …
Auch ohne Verminderung des Vermögens des Schuldners in dessen Gesamtheit, ja bei einem aus der Sicht des Schuldners vorteilhaften Vertrage ist der Gläubiger im Sinne des Anfechtungsgesetzes benachteiligt, sobald durch die Rechtshandlung eine Vermögenslage des Schuldners geschaffen ist, welche die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt (RG Gruchot 51, 396; RGZ 10, 8; vgl. auch RGZ 45, 110, 115; 48, 148, 149; 53, 234, 236; 81, 144, 145; BGH Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 = WM 1955, 404, 405;… Senatsurteil vom 2. Juni 1959 a.a.O.). - LG Freiburg, 06.06.2003 - 2 O 66/02 Denn dadurch würde sich an der unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger nichts ändern, weil damit die Geldmittel allen anderen Gläubigern der Schuldnerin entzogen worden wären (…Uhlenbruck/Hirte, InsO [2003] § 129 Rn. 124; RGZ 53, 234, 236).
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